1143
Reichswehr: Silberbecher 7. (Preuss.) Infanterie-Regiment.
In 51st Auction
Silber, gepunzt 800, graviertes Regimentswappen und Widmung "Seinem scheidenden Kameraden Hauptmann von Holwede - das Offizier-Corps des III. Bataillons 7. (Preuss.) Infant.-Regiments 1921 - 1927, Gewicht 227 Gramm.
Zustand: II
Silber, gepunzt 800, graviertes Regimentswappen und Widmung "Seinem scheidenden Kameraden Hauptmann von Holwede - das Offizier-Corps des III. Bataillons 7. (Preuss.) Infant.-Regiments 1921 - 1927, Gewicht 227 Gramm.
Zustand: II
51st Auction
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Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten fĂźr sämtliche Rechtsgeschäfte der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH (nachfolgend: âVersteigererâ). Hiervon abweichenden Einkaufsbedingungen widerspricht die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH ausdrĂźcklich, eine Anerkennung kann nur in schriftlicher Form durch uns erfolgen. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten anstelle widersprechender Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. 1.2 Versteigerungen erfolgen durch die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH als Kommissionär in eigenem Namen und fĂźr Rechnung der Einlieferer, welche ungenannt bleiben. 2. DURCHFĂHRUNG DER VERSTEIGERUNG 2.1 Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog aufgefĂźhrten Reihenfolge. Die Ănderung der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten. 2.2 Die HĂśhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäĂen Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%. 2.3 Schriftliche Gebote mĂźssen spätestens am Tag vor der Versteigerung vorliegen und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der NichtberĂźcksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Ăberbietung anderer Gebote erforderlich ist. Kommt es aufgrund eines Eintragungsfehlers dazu, dass ein schriftlicher Bieter, fĂźr einen von ihm bebotenen Artikeln, keinen Zuschlag erhalten hat, wird eine Schadensersatzforderung ausdrĂźcklich ausgeschlossen. 2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Schätzpreis laut Katalog mindestens zu bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen sind. 2.5 Personen kĂśnnen von der Versteigerung ausgeschlossen und Gebote abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH nicht bekannt ist oder zu ihr noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter HĂśhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. 3. ZUSCHLAG 3.1 Der Zuschlag wird durch den Versteigerer erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Ăbergebot abgegeben wird. 3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt. 3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los Ăźber den Zuschlag entscheiden. 3.4 Hat der Versteigerer ein hĂśheres Gebot Ăźbersehen oder bestehen Zweifel Ăźber den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam. 3.5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. 4. KAUFPREIS 4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 25% sowie eventueller Nebenkosten, z.B. fĂźr Lagerung und Versand. 4.2 Der Kaufpreis beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG), die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzĂźglich 25% Aufgeld = Gesamtpreis zuzĂźglich gesetzlicher MwSt) berechnet. Im Falle einer Nichtanerkennung der Einstufung zum ermäĂigten Steuersatz durch die FinanzbehĂśrden ist der Versteigerer berechtigt, die zu wenig erhobene Umsatzsteuer gegen entsprechenden Nachweis nachzufordern. Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem Käufer erstattet. 5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ 5.1 Der Kaufpreis ist in voller HĂśhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben auf Verlangen des Versteigerers bereits vor der Versteigerung bankbestätigte Schecks vorzulegen. 5.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in HĂśhe von 5% Ăźber dem Basiszinssatz verlangen. Ab der Zweiten Mahnung werden hierzu noch pauschal MahngebĂźhren in HĂśhe von 10⏠fĂźr die Zweite und 20⏠fĂźr die Dritte Mahnung fällig. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen NichterfĂźllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlĂśschen, neben den Kosten fĂźr die Lagerung sowohl fĂźr das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Versteigerung als auch fĂźr einen etwaigen MindererlĂśs, auf einen etwaigen MehrerlĂśs hat er keinerlei Anspruch. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen. Der Auktionator ist zudem berechtigt, einen Schadenersatz wegen NichterfĂźllung in HĂśhe von 25% des Zuschlagspreises pauschal zu verlangen (wegen entgangenem Gewinn). 6. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ, EIGENTUMSVORBEHALT 6.1 Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer Ăźber. 6.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzĂźglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen NichterfĂźllung verlangen mit der MaĂgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann. Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs pauschalen Schadenersatz in HĂśhe von 5,00 ⏠je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. 6.3 Nach Ablauf der in 6.2. genannten Frist von acht Tagen ab Zuschlag, lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Risiko des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschlieĂen oder sonstige wertsichernde MaĂnahmen zu treffen. Er ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten fĂźr Rechnung des Käufers einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines Ăźblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. 6.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. 6.5 Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages auf den Käufer Ăźber. Falls der Käufer den Kaufgegenstand zu einem Zeitpunkt bereits weiterveräuĂert hat, zu dem er den Rechnungsbetrag des Versteigerers noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, tritt der Käufer sämtliche Forderungen aus diesem Weiterverkauf bis zur HĂśhe des noch offenen Rechnungsbetrages an den Versteigerer ab. Der Versteigerer nimmt diese Abtretung an. 6.6 Ist der Käufer eine juristische Person des Ăśffentlichen Rechts, ein Ăśffentlich-rechtliches SondervermĂśgen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in AusĂźbung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen auch fĂźr Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung und weiteren Versteigerungsgegenständen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 6.7 FĂźr ersteigerte oder versteigerte Objekte, die Export-/ bzw. Importbeschränkungen unterliegen, obliegt die Beschaffung etwaiger Genehmigungen oder Ausfuhrpapiere dem Käufer/ Verkäufer. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten oder Strafen bei Zuwiderhandlungen werden nicht vom Versteigerer Ăźbernommen. 7. GEWĂHRLEISTUNG 7.1 Die Versteigerungsgegenstände kĂśnnen vor der Versteigerung besichtigt und geprĂźft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers fĂźr Sachmängel zugeschlagen. Eine Gewährleistung wird nicht Ăźbernommen und eine Besichtigung empfohlen. 7.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 7.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene MängelrĂźgen des Käufers an den Einlieferer Ăźbermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen GrĂźnden nicht mĂśglich ist. 7.3 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Die Fotos sind hierbei explizit Bestandteil der Beschreibung. 7.4 Spezielle Gewährleistung: FĂźr die im gedruckten Auktionskatalog (Teil Orden und Ehrenzeichen, Deutschland, Europa und Welt) aufgefĂźhrten Lose wird die Originalität der Versteigerungsgegenstände ausdrĂźcklich garantiert. 7.5 Der im Internet publizierte Auktionskatalog hat lediglich informativen Charakter. FĂźr die Auktion maĂgebend ist die gedruckte Version. Sofern fĂźr eine Auktion kein gedruckter Auktionskatalog erstellt wird, tritt der im Internet publizierte Katalog an dessen Stelle. MaĂgeblich ist dann dieser, mit den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung Ăśffentlich bekanntgegebenen Ănderungen, sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen vermerkt, und bleiben ebenda hinterlegt. 8. SCHADENERSATZ DER Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GMBH 8.1 SchadenersatzansprĂźche gegen die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH sowie gegen ihre ErfĂźllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der ErfĂźllung eines Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. 8.2 Dies gilt nicht fĂźr Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH sowie ihrer ErfĂźllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. 9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN 9.1 FĂźr die Rechtsbeziehungen zwischen der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes Ăźber den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes Ăźber den Abschluss von internationalen Kaufverträgen Ăźber bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. 9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, welche gemäà § 1 HGB bis § 7 HGB Kaufmann kraft Gesetz sind, wird vereinbart, dass Stuttgart ErfĂźllungsort und Gerichtsstand ist. Im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen, mit Ăśffentlich-rechtlichem SondervermĂśgen und mit Personen, welche ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Stuttgart ErfĂźllungsort und Gerichtsstand ist. 9.3 Zum Schutz der Ăffentlichkeit und mit RĂźcksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu grĂśĂtmĂśglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht Ăśffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit Ăźblich in die Katalogbeschreibung Ăźbernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden. Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen mĂśchten und der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH nicht persĂśnlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufĂźllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persĂśnlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung Ăźber Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht, etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten. Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äuĂern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbĂźrgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung Ăźber Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrĂźcklich anerkannt. 9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berĂźhrt dies die Wirksamkeit der Ăźbrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechend gilt dies fĂźr RegelungslĂźcken. Stand 15.01.2024