Lot

428

St. Anne and Mary (lost), wooden sculpture, early 19th century

In 295th sale

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Heidelberg
St. Anne and Mary (lost), wooden sculpture, early 19th century
Anna, the mother of Mary in an indicated sitting posture with a book on her left knee and in her left hand, looking with a stern gaze and a teaching raised right hand at the (no longer existing) figure of the little Mary, wooden sculpture, remains of the coloured version preserved, signs of age: among others missing parts on the left leg a. also on the left side of the body: here stood the little Mary to whom her mother Anna teaches reading. also on the left side of the body: here stood, as is iconographically usual, the little Mary, who is being taught to read by her mother Anna, various chips in the coloured version, especially on the right hand, small missing part on the tip of the nose and on the fingers, small chip on the base, small shrinkage cracks, h 100 cm, backside unfinished, with severe wood damage and crack, no stability - No shipping possible, only self-collection or transport by forwarding agency!
Die hl. Anna und Maria (verloren), Holzskulptur, frühes 19. Jh.
Anna, die Mutter Mariens in angedeuteter Sitzhaltung mit einem Buch auf dem linken Knie u. in der linken Hand, mit strengem Blick und lehrend erhobener Rechten auf die (nicht mehr vorhandene) Figur der kleinen Maria blickend, Holzskulptur, Reste der farbigen Fassung erhalten, Altersspuren: u.a. Fehlstellen am linken Bein u. auch an der linken Körperseite: hier stand, wie ikonographisch üblich, die kleine Maria, der ihre Mutter Anna das Lesen lehrt, diverse Abplatzungen in der farbigen Fassung, v.a. an der rechten Hand, kl. Fehlstelle an der Nasenspitze u. an den Fingern, kleiner Ausbruch am Sockel, kl. Schwundrisse, H 100 cm, Rückseite unbearbeitet, mit stärkeren Holzschäden und Riss, keine Standfestigkeit - Kein Versand möglich, nur Selbstabholung oder Transport durch Spedition!
St. Anne and Mary (lost), wooden sculpture, early 19th century
Anna, the mother of Mary in an indicated sitting posture with a book on her left knee and in her left hand, looking with a stern gaze and a teaching raised right hand at the (no longer existing) figure of the little Mary, wooden sculpture, remains of the coloured version preserved, signs of age: among others missing parts on the left leg a. also on the left side of the body: here stood the little Mary to whom her mother Anna teaches reading. also on the left side of the body: here stood, as is iconographically usual, the little Mary, who is being taught to read by her mother Anna, various chips in the coloured version, especially on the right hand, small missing part on the tip of the nose and on the fingers, small chip on the base, small shrinkage cracks, h 100 cm, backside unfinished, with severe wood damage and crack, no stability - No shipping possible, only self-collection or transport by forwarding agency!
Die hl. Anna und Maria (verloren), Holzskulptur, frühes 19. Jh.
Anna, die Mutter Mariens in angedeuteter Sitzhaltung mit einem Buch auf dem linken Knie u. in der linken Hand, mit strengem Blick und lehrend erhobener Rechten auf die (nicht mehr vorhandene) Figur der kleinen Maria blickend, Holzskulptur, Reste der farbigen Fassung erhalten, Altersspuren: u.a. Fehlstellen am linken Bein u. auch an der linken Körperseite: hier stand, wie ikonographisch üblich, die kleine Maria, der ihre Mutter Anna das Lesen lehrt, diverse Abplatzungen in der farbigen Fassung, v.a. an der rechten Hand, kl. Fehlstelle an der Nasenspitze u. an den Fingern, kleiner Ausbruch am Sockel, kl. Schwundrisse, H 100 cm, Rückseite unbearbeitet, mit stärkeren Holzschäden und Riss, keine Standfestigkeit - Kein Versand möglich, nur Selbstabholung oder Transport durch Spedition!

295th sale

Sale Date(s)
Lots: 1 - 469
Lots: 470 - 998
Dieses Objekt kann nicht durch das Auktionshaus verschickt werden. / This item cannot be shipped by the auction house.

Important Information

Freitag, 3. März 2023

0001 – 0409 Neue Kunst

0410 – 0439 Sakrale Kunst

0440 – 0469 Afrikana 

 

Samstag, 4. März 2023

0470 – 0616 Asiatica

0617 – 0720 Alte und Ältere Kunst       

0721 – 0770 Porzellan, Keramik  

0771 – 0780 Glas

0781 – 0799 Silber, Versilbertes  

0800 – 0846 Schmuck

0847 – 0857 Uhren

0858 – 0888 Möbel, Lampen, Teppiche

0889 – 0917 Antiquarisches

0918 – 0983 Varia, Sammelartikel

0984 – 0998 Historica, Militaria, Studentica

 

0001 – 0080    10-11 Uhr

0081 – 0160    11-12 Uhr

0161 – 0240    12-13 Uhr

0241 – 0320    13-14 Uhr

0321 – 0400    14-15 Uhr

0401 – 0469    15-16 Uhr

 

0470 – 0550    10-11 Uhr

0551 – 0630    11-12 Uhr

0631 – 0710     12-13 Uhr

0711 – 0790    13-14 Uhr

0791 – 0870    14-15 Uhr

0871 – 0950    15-16 Uhr

0951 – 0998    16-17 Uhr

 

Pro Stunde werden ca. 80 Positionen versteigert (Angabe ohne Gewähr)

Terms & Conditions

AGB / Versteigerungsbedingungen 1. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. K&K – Auktionen in Heidelberg – nachfolgend „Auktionshaus“ genannt – tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet. 2. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Katalognummern – insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig. 3. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen. 4. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 20,-, sofern keine höheren schriftlichen Vorgebote vorliegen. 5. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zum Zuschlagpreis [Hammerpreis] wird ein Aufgeld in Höhe von 21 % erhoben, bei Zuschlägen über unsere Online-Biet-Plattform BID4IT zusätzlich eine Gebühr von 2,1 %, beide zzgl. der ges. USt. Bei Zuschlägen über Fremdplattformen (lot-tissimo oder Invaluable) kommen zusätzlich deren Verkaufsprovisionen hinzu. 6. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10 %, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen. 7. Der Zuschlag wird grundsätzlich erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag begründet widerrufen oder ablehnen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande. 8. Schriftliche Vorgebote müssen dem Auktionshaus bis spätestens 18.00 Uhr am Vorabend des Auktionstages für die gesamte Auktion vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe, um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können. Das Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote, um eine Steigerungsstufe zu überbieten. 9. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt beim Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag. 10. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziffer 9 gelten sinngemäß auch für Online-Bieter über BID4IT sowie für Online-Bieter und Vorgebote, welche durch die Fremdportale Invaluable und lot-tissmo eingehen. Bei Bietern der Online-Plattformen trägt das Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung von Geboten. Formlose Gebote per E-Mail werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt. 11. Das Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per E-Mail oder Fax ohne Unterschrift bzw. ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder keine Sicherheit geleistet wurde. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote nur gegen die übliche Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen (z.B. Ausweisdokumente, Kreditkarte). 12. Darüber hinaus ist der Kunde aufgefordert, der Identifizierungspflicht gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) nachzukommen. Demnach ist der Kunde und/oder ein hinter dem Kunden stehender wirtschaftlich Berechtigter verpflichtet, die zur Identifizierung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und im Laufe der Geschäftsbeziehung sich ergebende Änderungen unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auktionshaus anzuzeigen. 13. Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Nutzer von Fremdportalen haben sich hinsichtlich der Bestimmungen an diese zu wenden. 14. Zum Zuschlagpreis [Hammerpreis] wird ein Aufgeld in Höhe von 21 % erhoben, bei Zuschlägen über BID4IT zusätzlich eine Gebühr von 2,1 %, beide zzgl. der ges. USt. Bei Nutzung einer Fremdplattform fallen deren jeweilige Gebühren an (derzeit 5 % bei Invaluable und 3 % bei lot-tissimo zzgl. USt.). 15. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Einlieferer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt 2,5 %. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt pro Werk höchstens € 12.500,-. Liegt der Hammerpreis unter € 400,-, so ist keine Abgabe zu zahlen. 16. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag als mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht. 17. Die Gewährleistung des Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. 18. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes. 19. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. 20. Im Übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen. 21. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Die Übermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. 22. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB, noch Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen. 23. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. 24. Sofern in den Versteigerungs- oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätz- und Limitpreis fest. Dieser Limitpreis ist bei Nichtverkauf auch der Angebotspreis im dreiwöchigen Nachverkauf, sofern der Einlieferer sich nicht gegenteilig äußert. 25. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Das Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch Korrektur des Online-Katalogs, schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen (vgl. obig). 26. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. 27. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Provision zuzüglich Umsatzsteuer. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über, der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion. 28. Zahlungen sind grundsätzlich in bar und in Euro an das Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Zahlungen mit EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiges Kursrisiko sowie alle Bankgebühren zulasten des Käufers. 29. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung, sofern das Gebot nicht im Rahmen einer sog. stillen Auktion erfolgte. 30. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht. 31. Der Käufer ist verpflichtet, das Auktionsgut spätestens sechs Wochen nach Zuschlag abzuholen. Das Auktionshaus ist jedoch nicht verpflichtet, das Auktionsgut vor vollständiger Bezahlung an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises über. 32. Bis zur Abholung lagert das Auktionshaus für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Zuschlag, den ersteigerten Gegenstand auf eigene Kosten. Danach hat das Auktionshaus das Recht, den Gegenstand auf Rechnung des Käufers bei einer Spedition einzulagern. Wahlweise kann das Auktionshaus stattdessen den Gegenstand in den eigenen Räumen einlagern gegen Berechnung einer monatlichen Pauschale von € 10,- für kleine Objekte bzw. € 20,- für sperrige Objekte z.B. große Gemälde oder Möbel pro angefangenem Monat. 33. Beauftragt der Käufer das Auktionshaus, den Versand des ersteigerten Gegenstandes durchzuführen, sorgt das Auktionshaus, sofern der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, für einen sachgerechten Versand des Werkes zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger. Die Kosten für Verpackung, Versand und ggf. Versicherung trägt der Käufer. (siehe auch Ziffer 30) 34. Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt. 35. Das Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung aus der Zeit des Dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. 36. Ist der Kaufpreis innerhalb der angegeben Frist nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Zwei Monate nach Eintritt des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Käufers zu nennen. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann das Auktionshaus nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Damit erlöschen alle Rechte des Käufers an dem ersteigerten Auktionsgut. Das Auktionshaus ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst insbesondere die dem Auktionshaus entgangenen Provisionen, angefallene Kosten für Katalogabbildungen und die bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Kunstgegenstandes anfallenden Transport­ und Lagerkosten. Das Auktionshaus hat das Recht, den säumigen Käufer von künftigen Versteigerungen auszuschließen und seinen Namen und seine Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser und -portale weiterzugeben. 37. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen. 38. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und seine Mitarbeiter das Hausrecht aus. Diese haben das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung. 39. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion. Auch für nichtverkaufte sowie nicht angenommene Ware gelten diese Bedingungen. Siehe hier HGB § 373 und § 389. 40. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. 41. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 42. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen. 43. Soweit die Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen als der deutschen Sprache vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (siehe auch Ziffer 39 und 40). 44. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden. Heidelberg, den 21. Januar 2022

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