Lot

39

Zwölf flache Teller, Rosenthal,"Sanssouci". Elfenbeinfarben. Polychromes Dekor "Hoeroldt

In 139. Kunst- & Antiquitätenauktion

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Zwölf flache Teller, Rosenthal,"Sanssouci". Elfenbeinfarben. Polychromes Dekor "Hoeroldt
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Berlin
Zwölf flache Teller, Rosenthal,"Sanssouci". Elfenbeinfarben. Polychromes Dekor "Hoeroldt Arkadien". Grüne Stempelmarke Rosenthal Classic-Rose, ab 1975. 1. Wahl. D. 25 cm.Mindestpreis: 100 EUR
Zwölf flache Teller, Rosenthal,"Sanssouci". Elfenbeinfarben. Polychromes Dekor "Hoeroldt Arkadien". Grüne Stempelmarke Rosenthal Classic-Rose, ab 1975. 1. Wahl. D. 25 cm.Mindestpreis: 100 EUR

139. Kunst- & Antiquitätenauktion

Sale Date(s)
Venue Address
Bismarckstr. 9
Berlin
12157
Germany

General delivery information available from the auctioneer

Versandkostenpauschalen in EUR – Deutschland

Bis max. 120x 60x 60 cm

Bis 2 kg

Bis 5 kg

Bis 10 kg

Bis 31,5 kg

Portokosten

6,99 €

6,99 €

9,49 €

16,49 €

Verpackung

Ab 5,- €

Ab 10,- €

Ab 15,- €

Ab 20,- €

Sonderverpackungen bei großen Bronzen

Verpackungskosten zzgl. 15,00 Spezialverpackung

Versand von Gemälden Gemälde

ab 25,- € Verpackungskosten pro Gemälde zzgl. Versandkosten

Sperrgutzuschlag in Deutschland

(mindestens ein Maß über 120x 60x 60 cm): 26,78 €

Versicherung

(außer Schmuck und Edelmetalle)

bis 

 500 €

 inkl.

ab

 501 €

 1% vom Rechnungsbetrag
(Ausland 14,- € pro angefangener 1.000,- € Wert)

Möbel und nicht versandfähige Objekte wie schwere Skulpturen, große Lampen, große Gemälde (mit Rahmen), große Stuck-Rahmen oder Spiegel, etc. können nur per Spedition transportiert werden, die vom Käufer selbst beauftragt werden muss (§ 15).

Aus Kosten- und Organisationsgründen werden Sendungen mit einem Volumen von mehr als 2 Umzugskartons nur als Beiladung über Spediteure transportiert!

Important Information

19.33 % buyer's premium on the hammer price
3 % additional premium for internet purchases
19.00 % VAT on buyers premium

Different tax regulations may apply, if the object is exported to a none-E.U. member country

The auctions houses'general terms & conditions apply.

Terms & Conditions

AUCTION TERMS AND CONDITIONS

1. Validity of the GTC. The following terms and conditions are deemed acknowledged and accepted with the personal
or written participation in the auction or participation via telecommunications and with the delivery of items for
auctioning, and they also apply for post-auction sale in the open market.
2. Auction for the client. The auction shall be effected voluntarily in the name and for the account of the client with
the exception of proprietary items, which are indicted by figures not enclosed in brackets. Figures in brackets indicate
the owner/ client.
3. Description of lots, exclusion of warranty. The catalogue descriptions are produced to our best knowledge and
belief; however, no guarantee is given for the correctness of the descriptions. The condition descriptions in the
catalogue texts of our varia and toy auctions are meant solely as indications for serious damage. The absence of
information shall not be interpreted to the effect that an item is in good condition or free of faults or defects. Potential
buyers are requested to establish for themselves or, if this is not possible to enquire about, the condition of all items to
be auctioned. All items for auctioning can be inspected and examined before the auction and during the bidding. They
shall be auctioned without any warranty whatsoever just as they are at the time of being knocked down. All
representations by the auctioneer and his employees about designations, attributions, dimensions, weight,
completeness etc. are given to their best knowledge and belief, likewise without warranty even if these representations
have been made in the catalogue. In the case of doubt, the catalogue text shall take priority over an illustration.
4. Reversal of the sale in exceptional cases. However, if the buyer proves within four weeks from the date of the
auction that factual representations on the auctioned item were incorrect in key respects, we shall take the item back
and reimburse the purchase price. After this 4-week period, the auctioneer shall be entitled but not obliged to reverse
the contract of sale in the name of the seller and reimburse the buyer the purchase price against return of the auctioned
item for up to three years after the auction, if factual representations were incorrect in key respects; but will do so only
with the seller's consent. In so far as the proceeds have already been disbursed, the seller shall return the disbursed
proceeds to the auctioneer for reversing the sale. If the auctioneer intends to rescind the contract of sale due to a
complaint, he shall notify the seller to that effect; sending the said notification to the last address known to the
auctioneer shall suffice. The sale shall not be reversed if the seller objects to reversal of the sale within two weeks of
notification. In that case, the buyer must take legal action to assert his or her claims.
5. Knockdown. The item shall be knocked down if no higher bid is submitted upon the third time of asking. If several
persons make the same bid at the same time, and no higher bid is submitted upon the third time of asking, knockdown
shall be decided by lot. In the same of identical written bids, knockdown shall be to the first bid received. If there are
doubts whether the item has been knocked down or to whom or if a bid submitted in good time was overlooked or if
the highest bidder does not want the bid to count, the auctioneer can withdraw the knockdown, which shall render it
void, and offer the item for new bidding. Objections to a knockdown must be raised without undue delay, i.e. before
the next lot is called. Where there is good cause, the auctioneer may reserve the knockdown in the client's name or
refuse to declare a knockdown. This shall be the case in particular if at the auctioneer's invitation bidders cannot
furnish collateral appropriate for the value of the bid before the auction. A bid shall lapse if it is rejected by the
auctioneer, if the auction closed without a knockdown, or the item is put up for bidding again. A void higher bid shall
not render the previous bid void.
6. Written and telephone bids. To ensure the execution of written bids, these must be received by the auctioneer at
least 24 hours before the start of the auction. A written bid will only be effective if it contains a precise designation of
the bidder's person or company and the lot. The written bid must also include a telephone number under which the
bidder can normally be contacted. The bid is restricted to the stated lot number. Written bids shall be accepted by the
auctioneer only with the amount required to outbid another submitted bid. Telephone bids shall be received by the
bidder phoning before the desired lot is called. This is only possible for items with a limit exceeding EUR 150.00.
Precondition for telephone participation is a written notification by the bidder received by the auctioneer 24 hours
before the start of the auction at the latest. Telephone bidding presumes that the auction limit stated in the catalogue is
deemed a minimum bid, even if the bidder cannot be reached at the time of the item to be auctioned. All bids are
binding and cannot be cancelled or lowered.
7. Disclosures required from bidders. Before the start of the auction, all bidders must disclose their names and
addresses. This applies, even if the bidder as acting as an agent at the auction. In that case, the bidder must also state
the name and address of the principal. In the case of doubt, the bidder shall be deemed as buying in his or her own
name and account. The bidder shall receive a bidder number for participating in auctions and shall be responsible for
any misuse thereof.
New customers must submit a cash deposit or a current creditworthiness confirmation from their bank before the start
of the auction.
8. Staging of the auction. The auctioneer reserves the right to merge or separate lot numbers, offer the same out of
sequence or withdraw the same where there is good material reason to do so or to auction subject to reservation
(under-reservation knockdown). The lot is the number under which the items in the auction shall be called and referred
to in the auction catalogue or offered in open sale.
9. Limit. If the limit agreed with the seller is not achieved, the auctioneer can knock the item down subject to
reservation (under reservation knockdown). In the case of a post-bid of the limit, the item can also be knocked down to
another bidder without consultation or sold post auction in the open market. Bids with under reservation knockdowns
are binding for bidders for 6 weeks but non-binding for the auctioneer, however. The item may also be knocked down
for less than the limit.
10. Effect of the knockdown. The knockdown shall be effected in euros. The knockdown brings about a contract of
sale giving rise to a duty of acceptance. Title shall only pass with the payment of the purchase price; risk for all and
any harm or loss shall pass to the buyer already with the knockdown.
11. Purchase price. The purchase price shall be due and payable with the knockdown and comprises the hammer price
and 23% premium incl. 19% VAT (net 19,33%). VAT is levied on the premium only and thus on the domestic
performance; it is not reimbursable for foreign bidders. Payment by credit card shall incur a processing fee of 3.5% of
the invoice amount plus VAT, Maestro cards issued by foreign banks 0.5% plus VAT
12. Payment default. Payment default shall incur at least default interest of 8 percentage points above pertinent base
rate pursuant to Section 247 Civil Code. If the buyer can prove that a loss of that amount was not incurred, only the
statutory default interest rate shall be applied. In the case of payment in a foreign currency, any exchange-rate loss and
bank charges shall be borne by the buyer. The same shall apply for cheques, which can be acknowledged as fulfilment
only after unconditional bank crediting. Even without a reminder, the buyer shall be liable in the case of late or refused
payment and acceptance of a knocked down item for all and any loss or harm incurred as a result. The auctioneer can
opt to demand performance of the contract of sale or damages for non-performance and, regardless of the choice,
auction the item again at the buyer's expense. In that case, the buyer, whose rights under the previous knockdown shall
be void, shall be liable for the loss without being entitled to any additional proceeds and shall be barred from bidding
for the item again.
13. Collection by the auctioneer. The auctioneer can collect or sue for purchase prices, arrears on purchase prices and
also ancillary payments in his client's name.
14. Settlement, delivery. After payment each buyer shall receive an invoice showing the auction numbers,
designations and prices including the premium and VAT. The items shall be handed over after payment has been
rendered against presentation of the receipted invoice. After the auction, buyer and seller can ask the auctioneer about
the corresponding contractual party. If the buyer does not collect the items within 8 days after the end of the auction,
they shall be held without any liability for loss and damage. Storage, also externally, packaging, insurance and
shipping auctioned items shall be at the buyer's expense and risk; the auctioneer is merely the intermediary of such
services. Shipping orders will only be carried out if the auctioneer or the company he engages therefor is in possession
of a shipping order signed by the buyer and the ascertained shipping charges and all the auctioneer's other claims have
been paid. During the auction, release and removal of auctioned items shall be permitted only in exceptional cases and
with the auctioneer's prior approval.
15. Withdrawal of the auction commission. If the seller withdraws the entire or part of the commission, he or she
shall pay the auctioneer 10% of the estimated value plus 19% VAT and the costs incurred until collection. The seller is
entitled to prove that no or a significantly less loss or harm has arisen.
16. Oral arrangements. Arrangements agreed orally or over the telephone shall only be effective if they are
confirmed by the auctioneer in writing.
17. No re-sale in the auction room. No trading or re-sale of auctioned items is permitted in the auction room.
18. Limitation of liability. The auctioneer shall be liable for loss or harm caused by him, his statutory representatives
or agents intentionally or negligently from the breach of cardinal duties or in the case of the fatalities, personal injury
or impairment of health. Cardinal duties are those duties whose fulfilment renders the proper execution of the contract
possible and on whose compliance the contractual party could generally rely. In all other cases, in particular the
damage of items or financial losses (also default losses) through breach of secondary, protective or other duties not
being cardinal duties, the auctioneer shall be liable only for damages for intention or gross negligence, and only to
reimbursement of foreseeable loss or harm. This shall also apply for his statutory representatives and agents.
19. Place of fulfilment, legal forum, choice of law. The place of fulfilment for both parties is Berlin. The legal forum
is Berlin, if the buyer is a registered merchant, a public-law legal entity or special fund within the meaning of the
German terms or the buyer is not domiciled within the scope of German statutes or his or her whereabouts are not
known at the time legal action is taken. The legal relationships shall be governed by German law with exclusion of the
uniform act on the international purchase of movable goods and of the uniform law regarding the conclusion of
international sales contracts relating to movable goods.
20. Items from the era the Third Reich. Unless they expressly state otherwise, the catalogue owners, auction
participants and bidders warrant that they purchased the catalogue and the items illustrated or described therein from
the era of the Third Reich only for purposes of civic instruction, prevention of anti-constitutional endeavours, for arts
or science, research or teaching, for reporting of events of the present time or of history, or for similar purposes
(Sections 86a, 86 German Criminal Code). Sellers offer these items only under the aforementioned conditions,
Auktionshaus Reiner Dannenberg and its auctioneers furnish them solely under those conditions.
21. Severability clause. Should any clauses in these Auction Terms and Conditions be partially or totally invalid, this
shall not affect the validity of the remaining clauses.
Auktionshaus Dannenberg, 12157 Berlin, Bismarckstrasse 9
Owners: Alexander and Robert Ernst
Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co. KG, Tax number 30/094/05986, HRA46011
Bank account: Berliner Volksbank, IBAN: DE24 1009 0000 5412 3830 03 (BIC: BEVODEBB)
Last updated 07/2012

 


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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltung der AGB. Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion oder Teilnahme via Telekommunikation
und mit der Einlieferung von Gegenständen zur Versteigerung werden die nachstehenden
Bedingungen anerkannt, die auch für den freihändigen Nachverkauf gelten.
2. Versteigerung für den Auftraggeber. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der
Auftraggeber mit Ausnahme der Eigenware, die durch keine in Klammern gesetzten Ziffern gekennzeichnet ist. Mit
den Ziffern in der Klammer wird der Besitzer bzw. Auftraggeber kenntlich gemacht.
3. Beschreibung der Auktionsgegenstände. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen
vorgenommen, es wird jedoch keine Garantie für Richtigkeit der Beschreibungen übernommen. Das gilt insbesondere
für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Im Zweifel gilt der Katalogtext vor einer
Abbildung. Ist ein Werk einem Künstler nur „zugeschrieben“, steht gerade nicht fest, dass es auch von diesem stammt.
Die Zustandsbeschreibungen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen von
Hinweisen besagt nicht, dass sich ein Gegenstand in gutem Zustand befindet oder frei von Fehlern oder Mängeln ist.
Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Das kann insbesondere durch
Berichtigung des im Internet veröffentlichen Katalogtextes oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der
Versteigerung des einzelnen Gegenstandes geschehen. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der
Beschreibungen im gedruckten Katalog. Auch alle anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über
den Zustand der Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit usw.
erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit. Es
wird bei allen Auktionsgegenständen gebeten, sich selbst vom Zustand zu überzeugen oder, wenn dies nicht möglich
ist, nachzufragen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der
Ausbietung besichtigt und geprüft werden.
4. Ausschluss der Gewährleistung. Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluss der
Gewährleistung nach § 437 Nr. 1, 2 und 3 zweite Alternative BGB so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages
beschaffen sind. Die Haftung nach Punkt 19 bleibt unberührt.
5. Rückabwicklung in besonderen Fällen. Weist der Käufer jedoch innerhalb von vier Wochen ab Auktionsdatum
nach, dass tatsächliche Angaben über den versteigerten Gegenstand in wesentlichen Punkten unrichtig waren, nehmen
wir den Gegenstand gegen Kaufpreisrückerstattung zurück. Nach Ablauf dieser 4-Wochen-Frist ist der Versteigerer bis
zu drei Jahre nach der Versteigerung noch berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufvertrag im Namen des
Einlieferers rückabzuwickeln und dem Käufer gegen Rückgabe des versteigerten Gegenstandes den Kaufpreis zu
erstatten, wenn tatsächliche Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren, wird dies grundsätzlich aber nur bei
Einverständnis des Einlieferers tun. Der Einlieferer hat, soweit der Erlös bereits an ihn ausgekehrt wurde, den an ihn
ausgezahlten Betrag dem Versteigerer für die Rückabwicklung wieder zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt der
Versteigerer, den Kaufvertrag auf eine Reklamation hin rückgängig zu machen, unterrichtet er den Einlieferer davon;
eine Absendung an die dem Versteigerer letzte bekannte Anschrift genügt. Die Rückabwicklung unterbleibt, wenn der
Einlieferer einer Rückabwicklung innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung widerspricht. Der Käufer muss
in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten, um sein Verlangen durchzusetzen.
6. Erteilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres
Gebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf
desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich lautenden schriftlichen Geboten erhält der
Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer
den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen
einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Versteigerungs-Nr., zu erheben. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den
Zuschlag verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem
Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Ein Gebot erlischt, wenn es vom
Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand
erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
7. Schriftliche und telefonische Gebote. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim
Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes
ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nr. erforderlich. Mit der Abgabe
des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das
Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungs-Nr. (Katalog-Nr. geht vor Text). Diese ist
auch dann maßgeblich, wenn eine Bezeichnung im Text abweicht. Schriftliche Gebote werden von dem Versteigerer
nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf der gewünschten Versteigerungs-Nr.
angerufen wird. Dies geschieht nur für Objekte mit einem Limit ab 150,00 Euro. Voraussetzung für die telefonische
Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige des Bieters, die spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer
eingeht. Mit dieser Anzeige gilt ein Gebot in Höhe des im Katalog angegebenen Auktionslimits als abgegeben, bei
Auktionen ohne Limit ein Gebot von 150,00 €. Dieses Gebot gilt auch dann, wenn der Bieter zum Zeitpunkt der
Versteigerung nicht mehr erreichbar ist. Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe
reduziert werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder schriftlicher Gebote besteht nicht. Der
Versteigerer kann schriftliche oder telefonische Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder Ernsthaftigkeit,
aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.
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8. Pflichtangaben der Bieter. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.
Dies gilt, auch wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und
Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er
erhält zum Mitbieten eine Bieternummer und ist für eventuellen Missbrauch verantwortlich. Neukunden müssen vor
Beginn der Auktion ein Bargelddepot oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.
9. Durchführung der Versteigerung. Ein später abgegebenes Gebot muss das bisherige Höchstgebot um einen
Mindestbetrag übersteigen, weshalb die Gebote in Schritten gesteigert werden: Bei Geboten bis zu 100,00 € in
Schritten von 5,00 €, bis 200,00 € von 10,00 €, bis 500,00 € von 20,00 €, bis 1.000,00 € von 50,00 €, bis 2.000,00 €
von 100,00 €, bis 5.000,00 € von 200,00 €, bis 10.000,00 € von 500,00 € und ab 10.000,00 € in Schritten von
1.000,00 €. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb
der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UVZuschlag)
zu versteigern. Die Versteigerungs-Nr. ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion
aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden. Ein UVZuschlag
kann ohne Rücksprache mit dem Einlieferer auch dann erfolgen, wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer
des versteigerten Gegenstandes zu sein. Der Versteigerer ist in diesem Fall berechtigt, die Eigentumslage zu klären
und den Gegenstand zu verwahren, bis darüber Einvernehmen erzielt oder eine vollstreckbare oder rechtskräftige
Entscheidung vorliegt. Die für die Klärung und Verwahrung entstehenden Kosten trägt, soweit darüber nicht anders
entschieden ist, der Einlieferer.
10. Limit. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter
Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne
Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebot mit UV-Zuschlägen
sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem
Limit erfolgen. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur
Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erstellt. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
nicht.
11. Wirkung des Zuschlags. Der Zuschlag erfolgt in Euro. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, und
dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich
Nebenforderungen (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB), die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem
Zuschlag auf den Käufer über.
12. Kaufpreis. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig und setzt sich zusammen aus Zuschlagpreis und 23%
Aufgeld inkl. 19% USt. (netto 19,33%). Die USt. wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben;
sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe
von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. USt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 0,5% zzgl. USt.
13. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug werden mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Kann der Käufer nachweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe
nicht entstanden ist, ist nur der gesetzliche Verzugszins zu Grunde zu legen. Bei Zahlung in ausländischer Währung
gehen ein etwaiger Kursverlust und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach
vorbehaltloser Bankengutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Auch ohne Mahnung haftet der Käufer bei
verspäteter oder verweigerter Zahlung und Abnahme einer zugeschlagenen Sache für jeglichen dadurch entstandenen
Schaden. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach § 323 BGB im Namen
des Einlieferers vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Anspruch auf
Ersatz des Verzugsschadens besteht auch neben dem Erfüllungsanspruch. Nach einem Rücktritt kann der Versteigerer
die Sache auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer insbesondere für den Ausfall
und hat auch weiterhin die Käufer- und Verkäuferprovisionen aus der Erstversteigerung zu tragen; er hat dagegen auf
einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem erneuten Gebot nicht zugelassen. Den Schaden des
Einlieferers darf der Versteigerer für dessen Rechnung im eigenen Namen geltend machen.
14. Einziehung durch den Versteigerer. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber einziehen bzw. einklagen.
15. Abrechnung, Auslieferung. Jeder Käufer erhält nach Bezahlung eine Rechnung, die die Auktionsnummern,
Bezeichnungen und Preise einschließlich des Aufgeldes und der USt. enthält. Die Aushändigung der Gegenstände
erfolgt nach geleisteter Zahlung gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Käufer und Verkäufer (Einlieferer) können
nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer den jeweiligen Vertragspartner erfragen. Holt der Käufer die
Gegenstände nicht binnen 8 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Verwahrung ohne jegliche Haftung
für Verlust und Beschädigung. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Betrag von 7,14 € inkl. USt.
berechnet. Entstehen nachweislich höhere Kosten, sind diese vom Käufer zu tragen. Dem Käufer bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind. Verwahrung bzw. Auslagerung, Verpackung,
Versicherung und Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist
lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder
dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen ein vom Käufer unterschriebener Versandauftrag vorliegt und die
ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind. Während der Versteigerung
ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in Ausnahmefällen nach vorher
eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig. Befindet sich der Käufer seit 12 Monaten im Annahmeverzug, ist
der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers zu verwerten.
16. Zurückziehen des Versteigerungsauftrages, Undurchführbarkeit der Versteigerung. Zieht der Einlieferer den
Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kann die Versteigerung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers,
einem Mangel des eingelieferten Gegenstandes, den der Einlieferer zu vertreten hat, oder schuldhaft unzutreffender
Angaben nicht durchgeführt werden, so hat er 10% des Schätzwertes zzgl. 19% USt. und die bis zur Abholung
entstandenen Kosten an den Versteigerer zu zahlen. Der Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
17. Mündliche Abreden. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie
vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
3/3
18. Kein Weiterverkauf im Auktionsraum. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im
Versteigerungsraum nicht gestattet.
19. Haftungsbegrenzung. Der Versteigerer haftet für von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinem
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten oder im
Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. In allen anderen Fällen, insbesondere der Beschädigung von Sachen
oder bei Vermögensschäden (auch Verzugsschäden) durch Verletzung von Neben-, Schutz- oder anderen Pflichten, die
keine Kardinalpflichten sind, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz,
und nur auf Ersatz vorhersehbarer Schäden. Dies gilt auch für seine gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl. Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin,
wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter
Ausschluss des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen
Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
21. Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich
nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände
aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die
Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, das Auktionshaus Reiner Dannenberg und
seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
22. Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Auktionsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.
Auktionshaus Dannenberg, 12157 Berlin, Bismarckstraße 9
Inhaber: Alexander und Robert Ernst
Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co. KG, Steuer-Nr. 30/094/05986, HRA46011
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