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Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Polen : Bedeutender Bruststern zum Ordenskreuz aus

In 68. Auktion - Orden und militärhistorische Ant...

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Kirchheim Unter Teck

Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Polen : Bedeutender Bruststern zum Ordenskreuz aus der
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Polen : Bedeutender Bruststern zum Ordenskreuz aus der Regierungszeit König Stanislavs August Poniatowskis, letztes Drittel 18.
Jahrhundert. Silber, teilweise vergoldet. Die Ordensdevise „PRO FIDE REGE ET LEGE" separat in Goldbuchstaben aufgelegt. Die Kreuzarme als kannelierte Silberplättchen mit in Gold aufgelegter, rot emaillierter Einfassung. Der Untergrund des Emailles mit feiner Guillochierung, In den Winkeln mit goldenen Stiften befestigt.

Die geflammten Strahlenbündel der Sterne durch rückseitigen Stahlfedermechanismus mit entsprechenden Scharnieren beweglich gearbeitet. An den Sternspitzen kleine Ösen zum Annähen auf den Rock, bzw. die Uniform.

Einige Sternspitzen abgebrochen, das Emaille mit geringfügigen alters- und tragebedingten Absplitterungen.

Wladyslaw IV. Wasa versuchte im Jahr 1634, einen Orden „Zur unbefleckten Empfängnis der Heiligen Jungfrau Maria" zu gründen. Der Entwurf des Ordenszeichens erinnert an den späteren Orden vom Weißen Adler. Man beruft sich auf eine angebliche Gründung des Königs Wladyslaw I. Ellenlang aus dem 14. Jahrhundert, die eher in den Bereich der Legende zu verweisen ist. Das Projekt stößt als Verletzung des Prinzips der Gleichheit unter dem Adel auf heftigen Widerstand des kleineren Adels und muss fallengelassen werden. König August der Starke wurde 1704 vom Schwedenkönig Karl XII. zum Verzicht auf den polnischen Thron gezwungen und flieht nach Dresden. Stanislaus I. Leszczynski wird zum neuen König von Polen gewählt. August verhandelt 1705 in Tykocin, einem Schloss im damaligen Mittelpolen, mit dem Zaren Peter I. und einer Gruppe polnischer Gegner Karls XII. Zur Belohnung seiner Anhänger stiftet er die erste Medaille des Weißen Adlers in der oben beschriebenen Form, die an acht Personen, darunter vier polnische Magnaten, drei russische Feldmarschälle (u. a. Peter von Lacy) und einen Ataman der Kosaken ausgeteilt wird.



August der Starke stirbt im Jahre 1733. Bis zu seinem Tode hat er nur etwa 40 Ritter des Weißen Adlers ernannt. Von 1733 bis 1763 regierte August III., Sohn August des Starken. Der allmächtige Minister Heinrich Graf von Brühl regiert in Polen und Sachsen. Der Orden vom Weißen Adler wird zu einem Handelsobjekt, man kann die Ritterwürde für 10 000 polnische Gulden bei Brühl erkaufen. Etwa 330 Verleihungen werden vorgenommen, davon 160 im letzten Jahrzehnt der Regierung August III. Am 25. November 1764 Tag der Krönung Stanislaw Poniatowskis wurden nur drei neue Ritter ernannt - Fürst Adam Kazimierz Czartoryski, Fürst Michal Poniatowski, Bruder des neuen Königs, und der russische Botschafter, Fürst Nikolaj Repnin. Unter der Regierung des letzten Königs von Polen, Stanislaw II. August entstehen 1777 die ersten Satzungen des Ordens. Die Zahl der Ordensritter wird auf 150 beschränkt, ausgenommen „Uns, den Großmeister, Herren und Fürsten, die in fremden Ländern regieren, verdiente und redliche Ausländer oder solche, die Uns besonders empfohlen werden, und letztendlich Ritter, die von Unseren Vorgängern ernannt worden sind". Der Ordenskandidat musste acht adlige Ahnen auf Schwert- und Spindelseite vorweisen. Ein Ordenskapitel mit Kanzler, Vizekanzler, Almosenier und Schatzmeister wurde geschaffen. Bei der Aufnahme in den Orden sollten die Ritter 50 polnische Gulden (Zloty) entrichten, die jährliche Abgabe für Wohltätigkeitszwecke betrug neun Gulden, davon ein Gulden für Begräbniskosten der verstorbenen Ritter. 1789 wurde die Aufnahmegebühr auf die hohe Summe von 100 polnischen Gulden erhöht. In diesem Jahre entstand das Projekt der Stiftung einer zweiten Klasse des Weißen Adlers und des Stanislausordens, die aus Halsdekorationen bestehen sollte und keinen Bruststern hatte. Dieses wurde nicht mehr verwirklicht.



Der König von Sachsen und Herzog von Warschau Friedrich August I. ernannte 1807, nach zwölfjähriger Pause, zwei neue Ritter des Ordens. Der Orden wurde im Herzogtum Warschau sehr spärlich vergeben, insgesamt gab es bis 1815 etwa zehn Verleihungen. Kaiser Alexander I. ernannte 1815 als König von Polen acht neue, ausschließlich polnische, Ritter. Von 1819 bis 1828 wurden etwa 40 Ritter ernannt, davon nur zwei Polen, die restlichen 38 waren Russen. Nach der Niederlage des polnischen Novemberaufstandes von 1831 wird der Orden dem russischen Ordenssystem durch einen Ukas des Zaren Nikolaus I. einverleibt. Bis 1916 wird der Orden an sehr viele Personen (um 1200) verliehen, unter ihnen nur 66 Polen, russische und österreichische Untertanen. Im wiedererstandenen Polen (Zweite Republik) legte man dem Reichsverweser Józef Pilsudski 1920 ein Projekt der Neustiftung des Weißen Adlers vor. Die Auszeichnung soll fünf Klassen haben, das Aussehen des Ordens an die Dekorationen seiner Frühzeit anknüpfen, die Devise Pro fide, lege et grege lauten, die Schärpe soll weiß sein. Dieses Projekt wird nicht verwirklicht. Der Orden wurde am 15. März 1921 wiederhergestellt; von 1921 bis 1938 werden nur 24 polnische Ritter ernannt. 1924 wurde ein Ordenskapitel geschaffen. Die Ordensbeamten sind Kanzler, Sekretär und Schatzmeister. Als Großmeister fungiert kraft seines Amtes der jeweilige Staatspräsident. Bis 1945 verleiht die polnische Exilregierung in London den Weißen Adler an einige ausländische Persönlichkeiten.



Es werden keine neuen polnischen Ritter ernannt, der jeweilige Staatspräsident von Polen im Exil besitzt den Orden kraft seines Amtes. Im kommunistisch regierten Polen wird der Orden nicht mehr verliehen, befindet sich aber im Verzeichnis der staatlichen Auszeichnungen, da viele Ritter noch leben. Nach langen Diskussionen im Kreise der kommunistischen Machthaber über die Wiederbelebung des Ordens vom Weißen Adler wurde er schließlich 1974 nicht erneuert. Stattdessen schafft man den fünfklassigen Verdienstorden der Republik Polen, der am Bande des Weißen Adlers getragen wird. Im Dezember 1990 wird Lech Walesa in den ersten freien Präsidentschaftswahlen nach 1945 als Staatspräsident gewählt. Der letzte Londoner Exilpräsident Ryszard Kaczorowski übergibt ihm in einer feierlichen Zeremonie die alten Präsidentschaftsinsignien mit Insignien des Ordens vom Weißen Adler. Der Orden wurde am 16. Oktober 1992 wiederhergestellt.

Hochbedeutender früher Bruststern in fantastischer Qualität und in Anbetracht des Alters guter Erhaltung.

Orden von allergrößter Seltenheit.

Größe: 138 x 129 mm.

Important breast star to the order dating from the reign of King Stanislav August Poniatovsky, from the last third of the 18th century. This breast star is partially gilded and features the motto: "PRO FIDE REGE ET LEGE" in separately applied gold letters. The fluted arms of the cross feature silver parts with red enamelled trim in Gold. The background of the enamel features superior guilloche and is fixed to each corner with gold pins. The flaming star bundles feature a steel spring mechanism to the reverse with movable hinges. Each star tip features small eyelets to sew on the Uniform. Some star tips are broken off, the enamel with minor age and wear related chips.

Wladyslaw IV Wasa tried in 1634 to found an order "for the Immaculate Conception of the Blessed Virgin Mary". The design of the badge commemorates the later Order of the White Eagle. It refers to the alleged foundation of King Wladyslaw

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Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Polen : Bedeutender Bruststern zum Ordenskreuz aus der
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Polen : Bedeutender Bruststern zum Ordenskreuz aus der Regierungszeit König Stanislavs August Poniatowskis, letztes Drittel 18.
Jahrhundert. Silber, teilweise vergoldet. Die Ordensdevise „PRO FIDE REGE ET LEGE" separat in Goldbuchstaben aufgelegt. Die Kreuzarme als kannelierte Silberplättchen mit in Gold aufgelegter, rot emaillierter Einfassung. Der Untergrund des Emailles mit feiner Guillochierung, In den Winkeln mit goldenen Stiften befestigt.

Die geflammten Strahlenbündel der Sterne durch rückseitigen Stahlfedermechanismus mit entsprechenden Scharnieren beweglich gearbeitet. An den Sternspitzen kleine Ösen zum Annähen auf den Rock, bzw. die Uniform.

Einige Sternspitzen abgebrochen, das Emaille mit geringfügigen alters- und tragebedingten Absplitterungen.

Wladyslaw IV. Wasa versuchte im Jahr 1634, einen Orden „Zur unbefleckten Empfängnis der Heiligen Jungfrau Maria" zu gründen. Der Entwurf des Ordenszeichens erinnert an den späteren Orden vom Weißen Adler. Man beruft sich auf eine angebliche Gründung des Königs Wladyslaw I. Ellenlang aus dem 14. Jahrhundert, die eher in den Bereich der Legende zu verweisen ist. Das Projekt stößt als Verletzung des Prinzips der Gleichheit unter dem Adel auf heftigen Widerstand des kleineren Adels und muss fallengelassen werden. König August der Starke wurde 1704 vom Schwedenkönig Karl XII. zum Verzicht auf den polnischen Thron gezwungen und flieht nach Dresden. Stanislaus I. Leszczynski wird zum neuen König von Polen gewählt. August verhandelt 1705 in Tykocin, einem Schloss im damaligen Mittelpolen, mit dem Zaren Peter I. und einer Gruppe polnischer Gegner Karls XII. Zur Belohnung seiner Anhänger stiftet er die erste Medaille des Weißen Adlers in der oben beschriebenen Form, die an acht Personen, darunter vier polnische Magnaten, drei russische Feldmarschälle (u. a. Peter von Lacy) und einen Ataman der Kosaken ausgeteilt wird.



August der Starke stirbt im Jahre 1733. Bis zu seinem Tode hat er nur etwa 40 Ritter des Weißen Adlers ernannt. Von 1733 bis 1763 regierte August III., Sohn August des Starken. Der allmächtige Minister Heinrich Graf von Brühl regiert in Polen und Sachsen. Der Orden vom Weißen Adler wird zu einem Handelsobjekt, man kann die Ritterwürde für 10 000 polnische Gulden bei Brühl erkaufen. Etwa 330 Verleihungen werden vorgenommen, davon 160 im letzten Jahrzehnt der Regierung August III. Am 25. November 1764 Tag der Krönung Stanislaw Poniatowskis wurden nur drei neue Ritter ernannt - Fürst Adam Kazimierz Czartoryski, Fürst Michal Poniatowski, Bruder des neuen Königs, und der russische Botschafter, Fürst Nikolaj Repnin. Unter der Regierung des letzten Königs von Polen, Stanislaw II. August entstehen 1777 die ersten Satzungen des Ordens. Die Zahl der Ordensritter wird auf 150 beschränkt, ausgenommen „Uns, den Großmeister, Herren und Fürsten, die in fremden Ländern regieren, verdiente und redliche Ausländer oder solche, die Uns besonders empfohlen werden, und letztendlich Ritter, die von Unseren Vorgängern ernannt worden sind". Der Ordenskandidat musste acht adlige Ahnen auf Schwert- und Spindelseite vorweisen. Ein Ordenskapitel mit Kanzler, Vizekanzler, Almosenier und Schatzmeister wurde geschaffen. Bei der Aufnahme in den Orden sollten die Ritter 50 polnische Gulden (Zloty) entrichten, die jährliche Abgabe für Wohltätigkeitszwecke betrug neun Gulden, davon ein Gulden für Begräbniskosten der verstorbenen Ritter. 1789 wurde die Aufnahmegebühr auf die hohe Summe von 100 polnischen Gulden erhöht. In diesem Jahre entstand das Projekt der Stiftung einer zweiten Klasse des Weißen Adlers und des Stanislausordens, die aus Halsdekorationen bestehen sollte und keinen Bruststern hatte. Dieses wurde nicht mehr verwirklicht.



Der König von Sachsen und Herzog von Warschau Friedrich August I. ernannte 1807, nach zwölfjähriger Pause, zwei neue Ritter des Ordens. Der Orden wurde im Herzogtum Warschau sehr spärlich vergeben, insgesamt gab es bis 1815 etwa zehn Verleihungen. Kaiser Alexander I. ernannte 1815 als König von Polen acht neue, ausschließlich polnische, Ritter. Von 1819 bis 1828 wurden etwa 40 Ritter ernannt, davon nur zwei Polen, die restlichen 38 waren Russen. Nach der Niederlage des polnischen Novemberaufstandes von 1831 wird der Orden dem russischen Ordenssystem durch einen Ukas des Zaren Nikolaus I. einverleibt. Bis 1916 wird der Orden an sehr viele Personen (um 1200) verliehen, unter ihnen nur 66 Polen, russische und österreichische Untertanen. Im wiedererstandenen Polen (Zweite Republik) legte man dem Reichsverweser Józef Pilsudski 1920 ein Projekt der Neustiftung des Weißen Adlers vor. Die Auszeichnung soll fünf Klassen haben, das Aussehen des Ordens an die Dekorationen seiner Frühzeit anknüpfen, die Devise Pro fide, lege et grege lauten, die Schärpe soll weiß sein. Dieses Projekt wird nicht verwirklicht. Der Orden wurde am 15. März 1921 wiederhergestellt; von 1921 bis 1938 werden nur 24 polnische Ritter ernannt. 1924 wurde ein Ordenskapitel geschaffen. Die Ordensbeamten sind Kanzler, Sekretär und Schatzmeister. Als Großmeister fungiert kraft seines Amtes der jeweilige Staatspräsident. Bis 1945 verleiht die polnische Exilregierung in London den Weißen Adler an einige ausländische Persönlichkeiten.



Es werden keine neuen polnischen Ritter ernannt, der jeweilige Staatspräsident von Polen im Exil besitzt den Orden kraft seines Amtes. Im kommunistisch regierten Polen wird der Orden nicht mehr verliehen, befindet sich aber im Verzeichnis der staatlichen Auszeichnungen, da viele Ritter noch leben. Nach langen Diskussionen im Kreise der kommunistischen Machthaber über die Wiederbelebung des Ordens vom Weißen Adler wurde er schließlich 1974 nicht erneuert. Stattdessen schafft man den fünfklassigen Verdienstorden der Republik Polen, der am Bande des Weißen Adlers getragen wird. Im Dezember 1990 wird Lech Walesa in den ersten freien Präsidentschaftswahlen nach 1945 als Staatspräsident gewählt. Der letzte Londoner Exilpräsident Ryszard Kaczorowski übergibt ihm in einer feierlichen Zeremonie die alten Präsidentschaftsinsignien mit Insignien des Ordens vom Weißen Adler. Der Orden wurde am 16. Oktober 1992 wiederhergestellt.

Hochbedeutender früher Bruststern in fantastischer Qualität und in Anbetracht des Alters guter Erhaltung.

Orden von allergrößter Seltenheit.

Größe: 138 x 129 mm.

Important breast star to the order dating from the reign of King Stanislav August Poniatovsky, from the last third of the 18th century. This breast star is partially gilded and features the motto: "PRO FIDE REGE ET LEGE" in separately applied gold letters. The fluted arms of the cross feature silver parts with red enamelled trim in Gold. The background of the enamel features superior guilloche and is fixed to each corner with gold pins. The flaming star bundles feature a steel spring mechanism to the reverse with movable hinges. Each star tip features small eyelets to sew on the Uniform. Some star tips are broken off, the enamel with minor age and wear related chips.

Wladyslaw IV Wasa tried in 1634 to found an order "for the Immaculate Conception of the Blessed Virgin Mary". The design of the badge commemorates the later Order of the White Eagle. It refers to the alleged foundation of King Wladyslaw

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68. Auktion - Orden und militärhistorische Antiquitäten

Sale Date(s)
Venue Address
Steingaustr.18
Kirchheim unter Teck
73230
Germany

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Allgemeine Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Firma Andreas Thies e. K. (nachstehend Versteigerer genannt), vertreten durch den
Geschäftsführer und zugelassenen Versteigerer Andreas Thies, verkauft die angebotenen
Lose im Rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eige
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nen Namen für Rechnung der Einlieferer. Für die Versteigerung gelten die Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen Auktionsnachverkäufen und Freiverkäufen
in Angebotslisten sowie der Vermittlung von Kaufverträgen auf unserer Internetseite
„online - Auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von Geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – Gewährleistung
Die Originalität der Gegenstände wird garantiert.
Berechtigte Reklamationen müs
-
sen innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum vorgebracht werden. Darüber hin
-
aus ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Gegenstände, die als Kopien beschrieben
sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Die Katalogbeschreibungen
dienen als Orientierungshilfe für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der
Gegenstände, die wir empfehlen möchten. Saalbieter, die die Gegenstände besich
-
tigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich
abgegebene Erklärungen beinhalten außer der Gewährleistung für die Originalität
der Gegenstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen.
Das
Versteigerungsgut ist gebraucht. Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand
verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie
für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlos
-
sen.
Nach erfolgter endgültiger Abrechnung mit den Einlieferern, also 8 Wochen nach
der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder
aus Gründen gleich welcher Art mehr möglich. Reklamationen sind nur für bezahlte
Gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der Gegenstände, nicht
von Dritterwerbern entgegengenommen. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Ausruf
Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog genannten Reihenfolge. Der
Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück
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zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe
des Ausrufs nach eigenem Ermessen.
4. Gebote
Nach dem Ausruf nimmt der Versteigerer die Gebote entgegen.
Die Festlegung der
jeweiligen Steigerungsrate liegt im Ermessen des Versteigerers; sie liegt in der Regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.
Der Versteigerer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen von der Teilnahme an
der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.
Dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende Sicherheiten
stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.
Nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die Abgabe schriftlicher
Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern
behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande
-
rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher
möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis
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senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge
-
stellt wurde.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internet-Auktionen müssen
die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein wei
-
teres Gebot mehr abgegeben wird. Bei Abgabe mehrerer gleich hoher Gebote ist der
Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher
Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe
von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig
zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben
alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben
und das Los gegebenenfalls dem Einlieferer unter Nennung der Einlieferungsnummer
zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.
Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe
-
sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein Gebot gebunden.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.
6. Rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem
Aufgeld von 25 %
sowie eventuellen Nebenkosten, insbesondere für Lagerung und Versand. Dieser
Betrag beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung § 25 a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird
der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf den Gesamtpreis (Zuschlag + 25 % Aufgeld =
Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. Sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene Ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
Am Versteigerungstag erstellte Rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. Die Firma
Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu
heben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche
Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 25
% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle Rechnungen am Versteigerungstag, bzw. bei online-Auktionen,
am Tag des Ablaufs der jeweiligen Lose während der Öffnungszeit zur Barzahlung in
Euro fällig, Vorausrechnungen schriftlicher Auftraggeber eine Woche nach Versand.
Zahlungen in Fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung ver
-
bindlich; Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben.
Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach
erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech
-
tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver
-
langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
8. Lieferung
Die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung.
Wird ein Gegenstand trotzdem vor
Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist
bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech
-
tigt. Saalbieter sind gehalten, die erworbenen Objekte nach Bezahlung am Auktionstag
mitzunehmen.
Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender
Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell
nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.
Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
Lagergebühr von 10

pro Objekt und Tag berechnet.
9. Gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auf den Käufer über. Die versteigerten Gegenstände sind
gebraucht.
Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
Schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im Verkehr zwischen
Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf
-
ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10. Erhaltungsangaben
1 = hervorragende Erhaltung
2 = normale Erhaltung
3 = stark getragen/gebraucht
4 = mäßige Erhaltung
Orden und historische Sammlungsgegenstände sind Objekte, die zum Tragen bzw.
zum Gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen Abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen Exemplaren berücksichtigt die Erhaltungseinstufung das Alter.
Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus
-
drücklich hingewiesen.
Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund
-
sätzlich ausgeschlossen.
11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB
Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten
aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.
Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein
-
zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches vorbesichtigen möchten und der
Firma Andreas Thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entspre
-
chendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen.
Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung
zugesichert.
Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe
von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres
Sammelgebietes anzugeben, z. B. Auf bau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen
aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg,
die Wehrmacht, etc.
Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver
-
sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des
3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs
-
widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli
-
chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).
Die Firma Andreas Thies e. K. bietet diese Gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wer
-
den diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen Teil des Kataloges abgedruckten
Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem Versteigerer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen gelten nicht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkauf leuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ
-
licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn
-
lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.
Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der
Regelbesteuerung besteuert.
Die Warenausgabe erfolgt nur gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.

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