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Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreich : Bruststern zum Ordenskreuz,

In 68. Auktion - Orden und militärhistorische Ant...

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Kirchheim Unter Teck

Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreich : Bruststern zum Ordenskreuz, persönliches
Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreic

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Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreich : Bruststern zum Ordenskreuz, persönliches
Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreich : Bruststern zum Ordenskreuz, persönliches Exemplar König Johanns von Sachsen (reg. 1854 - 1873).
Silber, das Medaillon Gold und Emaille. An Nadel (Gegenhaken abgebrochen). Reversmedaillon mit eingeschlagenem Herstellerzeichen: „HOSSAUER BERLIN 15 LÖTH."

Auf der Rückseite Trägergravur: „JOHANN KOENIG v. SACHSEN 1858".

Prachtexemplar in allerfeinster Juweliersqualität des „Primus inter Pares" der preußischen Ordensjuweliere.

Johann König von Sachsen, (* 12. Dezember 1801 in Dresden; † 29. Oktober 1873 in Pillnitz) regierte nach dem Tod seines Bruders Friedrich August II. ab 1854 als König Johann das Königreich Sachsen.

Johann wurde als sechstes von sieben Kindern des Prinzen Maximilian von Sachsen und dessen erster Frau Caroline von Bourbon-Parma (1770 - 1804) geboren. Sein Vater war der jüngste Sohn des 1763 verstorbenen sächsischen Kurfürsten Friedrich Christian. Seine Mutter Caroline, geborene Prinzessin von Parma, war eine Enkelin der Kaiserin Maria Theresia. Schon bald durchlief Johann eine Ausbildung in der Verwaltung des Königreichs und übernahm wichtige Aufgaben u. a. im Finanzkollegium. Nach Verabschiedung der Verfassung von 1831 war Prinz Johann geborenes Mitglied der I. Kammer des sächsischen Landtags und beteiligte sich aktiv an dessen Verhandlungen. Während seines Besuches in Leipzig im August 1845 kam es zu Unruhen, da die Bevölkerung gegen ihn demonstrierte und das Militär das Feuer auf die Demonstranten eröffnete (Leipziger Gemetzel).

Nachdem Johann durch den Unfalltod seines älteren kinderlosen Bruders 1854 überraschend auf den Thron gekommen war, übernahm er den ihm verfassungsgemäß zustehenden Vorsitz im Gesamtministerium. Er überblickte dank seiner langjährigen Erfahrung alle Bereiche der Verwaltung und bildete sich stets ein eigenes Urteil. Faktisch war er somit sein eigener Ministerpräsident. Ihm gegenüber gewannen allenfalls die Minister Friedrich Ferdinand von Beust und Johann Paul von Falkenstein ein eigenes Gewicht. Die Justizreform von 1855, die Erweiterung des Eisenbahnnetzes, die Einführung der Gewerbefreiheit sind hauptsächlich seiner Anregung und Förderung zu verdanken. Unter ihm wandelte sich Sachsen zu einem der modernsten deutschen Teilstaaten. Überdies kam es zum Abschluss eines Handelsvertrags mit Frankreich (1862) und zur Anerkennung des neu entstandenen Königreichs Italien. Unter dem Einfluss seines Ministers Friedrich Ferdinand von Beust setzte er sich für die Großdeutsche Lösung der Reichseinigung (unter Einschluss Österreichs) ein. Das Königreich Sachsen kämpfte deshalb 1866 im Deutschen Krieg an der Seite Österreichs. Als nach der Niederlage von Königgrätz der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck bei König Wilhelm I. den Erhalt Sachsens als eigenständigem Staat durchsetzte, trat Sachsen schließlich dem Norddeutschen Bund und 1871 dem Deutschen Kaiserreich unter der Hegemonie des Königreichs Preußen bei. Bei der Kaiserproklamation in Versailles am 18. Januar 1871 ließ er sich dann aber von seinem Sohn, Prinz Georg, vertreten.

Besondere Förderung ließ er dem Schul- und Hochschulwesen angedeihen. Die Sächsische Akademie der Wissenschaften wurde von ihm gefördert, der Königlich Sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Altertümer 1824 und die Zeitschrift Neues Archiv für Sächsische Geschichte 1863 gegründet. Johann starb im Jahr 1873 und wurde in der Wettiner-Gruft der Katholischen Hofkirche in Dresden beigesetzt.

Als persönliches Exemplar eines regierenden Monarchen historisches Liebhaber-stück von größter Seltenheit und Bedeutung für die sächsischen Orden und Auszeichnungen.

Breast Star of the Order, Personal Example of King Johann of Saxony (reign 1854 - 1873). Silver medallion features gold and enamel craftsmanship with broken catch to reverse. Reverse medallion features stamped maker mark: "HOSSAUER BERLIN 15 LÖTH:" and recipients name: "JOHANN KOENIG v. SACHSEN 1858".

Magnificent quality in the finest jeweler quality of "Primus inter Pares", of the Prussian Jewelers for Orders.

Johann König von Sachsen (12 December 1801 in Dresden-29 October 1873 in Pillnitz) ruled the kingdom of Saxony from 1854 as King Johann after the death of his brother Friedrich August II.

Johann was the sixth of seven children of Prince Maximilian of Saxony and his first wife Caroline of Bourbon-Parma (1770-1804). His father was the youngest son of the Saxon elector Friedrich Christian, who died in 1763. His mother Caroline, born the Princess of Parma was a granddaughter of the Empress Maria Theresa. Johann soon underwent an education in the administration of the Kingdom and took on important tasks, among others in the financial college. After the adoption of the Constitution of 1831, Prince Johann was born a member of the 1st Chamber of the Saxon Parliament and took an active part in its negotiations. During his visit to Leipzig in August 1845, there were riots, as the population demonstrated against him and the military opened fire on the demonstrators (Leipzig carnage).

After Johann had unexpectedly come to the throne in 1854 due to the accidental death of his older childless brother, he took over the chairmanship of the overall Ministry, which was constitutionally his right. Thanks to his many years of experience, he assessed all areas of administration and always formed his own judgment. In fact, he was his own Prime Minister. At best, the ministers Friedrich Ferdinand von Beust and Johann Paul von Falkenstein gained importance along with him. The judicial reform of 1855, the extension of the railway network, the introduction of freedom of trade are mainly due to his recommendations and promotion. Under him, Saxony became one of the most modern German States. In addition, a commercial treaty was concluded with France (1862) and the newly created Kingdom of Italy was recognized. Under the influence of his Minister Friedrich Ferdinand von Beust, he advocated the greater German solution to the unification (under inclusion of Austria). The kingdom of Saxony therefore fought alongside Austria in the German war of 1866. When, after the defeat of Königgrätz, the Prussian Prime Minister, Otto von Bismarck, king Wilhelm I. accepted Saxony as an independent state and the Northern German Confederation. Finally, in 1871 Saxony became member of the German Empire under the hegemony of the Kingdom of Prussia. At the Imperial proclamation in Versailles on 18 January 1871, he was represented by his son, Prince George.

He gave special support to the schools and the higher education system. He sponsored the Saxon Academy of Sciences, founded the Royal Saxon society for the study and preservation of patriotic antiquities in 1824 and the journal New Archive for Saxon History in 1863.

Johann died in 1873, and was buried in the Wettin mausoleum of the Catholic Hofkirche in Dresden.

A personal piece of insignia from a reigning monarch and an historical collector's item of the greatest rarity and importance for Saxon orders and awards.
Zustand/Condition 1 - 2.




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Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreic

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Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreich : Bruststern zum Ordenskreuz, persönliches
Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Sachsen-Königreich : Bruststern zum Ordenskreuz, persönliches Exemplar König Johanns von Sachsen (reg. 1854 - 1873).
Silber, das Medaillon Gold und Emaille. An Nadel (Gegenhaken abgebrochen). Reversmedaillon mit eingeschlagenem Herstellerzeichen: „HOSSAUER BERLIN 15 LÖTH."

Auf der Rückseite Trägergravur: „JOHANN KOENIG v. SACHSEN 1858".

Prachtexemplar in allerfeinster Juweliersqualität des „Primus inter Pares" der preußischen Ordensjuweliere.

Johann König von Sachsen, (* 12. Dezember 1801 in Dresden; † 29. Oktober 1873 in Pillnitz) regierte nach dem Tod seines Bruders Friedrich August II. ab 1854 als König Johann das Königreich Sachsen.

Johann wurde als sechstes von sieben Kindern des Prinzen Maximilian von Sachsen und dessen erster Frau Caroline von Bourbon-Parma (1770 - 1804) geboren. Sein Vater war der jüngste Sohn des 1763 verstorbenen sächsischen Kurfürsten Friedrich Christian. Seine Mutter Caroline, geborene Prinzessin von Parma, war eine Enkelin der Kaiserin Maria Theresia. Schon bald durchlief Johann eine Ausbildung in der Verwaltung des Königreichs und übernahm wichtige Aufgaben u. a. im Finanzkollegium. Nach Verabschiedung der Verfassung von 1831 war Prinz Johann geborenes Mitglied der I. Kammer des sächsischen Landtags und beteiligte sich aktiv an dessen Verhandlungen. Während seines Besuches in Leipzig im August 1845 kam es zu Unruhen, da die Bevölkerung gegen ihn demonstrierte und das Militär das Feuer auf die Demonstranten eröffnete (Leipziger Gemetzel).

Nachdem Johann durch den Unfalltod seines älteren kinderlosen Bruders 1854 überraschend auf den Thron gekommen war, übernahm er den ihm verfassungsgemäß zustehenden Vorsitz im Gesamtministerium. Er überblickte dank seiner langjährigen Erfahrung alle Bereiche der Verwaltung und bildete sich stets ein eigenes Urteil. Faktisch war er somit sein eigener Ministerpräsident. Ihm gegenüber gewannen allenfalls die Minister Friedrich Ferdinand von Beust und Johann Paul von Falkenstein ein eigenes Gewicht. Die Justizreform von 1855, die Erweiterung des Eisenbahnnetzes, die Einführung der Gewerbefreiheit sind hauptsächlich seiner Anregung und Förderung zu verdanken. Unter ihm wandelte sich Sachsen zu einem der modernsten deutschen Teilstaaten. Überdies kam es zum Abschluss eines Handelsvertrags mit Frankreich (1862) und zur Anerkennung des neu entstandenen Königreichs Italien. Unter dem Einfluss seines Ministers Friedrich Ferdinand von Beust setzte er sich für die Großdeutsche Lösung der Reichseinigung (unter Einschluss Österreichs) ein. Das Königreich Sachsen kämpfte deshalb 1866 im Deutschen Krieg an der Seite Österreichs. Als nach der Niederlage von Königgrätz der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck bei König Wilhelm I. den Erhalt Sachsens als eigenständigem Staat durchsetzte, trat Sachsen schließlich dem Norddeutschen Bund und 1871 dem Deutschen Kaiserreich unter der Hegemonie des Königreichs Preußen bei. Bei der Kaiserproklamation in Versailles am 18. Januar 1871 ließ er sich dann aber von seinem Sohn, Prinz Georg, vertreten.

Besondere Förderung ließ er dem Schul- und Hochschulwesen angedeihen. Die Sächsische Akademie der Wissenschaften wurde von ihm gefördert, der Königlich Sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Altertümer 1824 und die Zeitschrift Neues Archiv für Sächsische Geschichte 1863 gegründet. Johann starb im Jahr 1873 und wurde in der Wettiner-Gruft der Katholischen Hofkirche in Dresden beigesetzt.

Als persönliches Exemplar eines regierenden Monarchen historisches Liebhaber-stück von größter Seltenheit und Bedeutung für die sächsischen Orden und Auszeichnungen.

Breast Star of the Order, Personal Example of King Johann of Saxony (reign 1854 - 1873). Silver medallion features gold and enamel craftsmanship with broken catch to reverse. Reverse medallion features stamped maker mark: "HOSSAUER BERLIN 15 LÖTH:" and recipients name: "JOHANN KOENIG v. SACHSEN 1858".

Magnificent quality in the finest jeweler quality of "Primus inter Pares", of the Prussian Jewelers for Orders.

Johann König von Sachsen (12 December 1801 in Dresden-29 October 1873 in Pillnitz) ruled the kingdom of Saxony from 1854 as King Johann after the death of his brother Friedrich August II.

Johann was the sixth of seven children of Prince Maximilian of Saxony and his first wife Caroline of Bourbon-Parma (1770-1804). His father was the youngest son of the Saxon elector Friedrich Christian, who died in 1763. His mother Caroline, born the Princess of Parma was a granddaughter of the Empress Maria Theresa. Johann soon underwent an education in the administration of the Kingdom and took on important tasks, among others in the financial college. After the adoption of the Constitution of 1831, Prince Johann was born a member of the 1st Chamber of the Saxon Parliament and took an active part in its negotiations. During his visit to Leipzig in August 1845, there were riots, as the population demonstrated against him and the military opened fire on the demonstrators (Leipzig carnage).

After Johann had unexpectedly come to the throne in 1854 due to the accidental death of his older childless brother, he took over the chairmanship of the overall Ministry, which was constitutionally his right. Thanks to his many years of experience, he assessed all areas of administration and always formed his own judgment. In fact, he was his own Prime Minister. At best, the ministers Friedrich Ferdinand von Beust and Johann Paul von Falkenstein gained importance along with him. The judicial reform of 1855, the extension of the railway network, the introduction of freedom of trade are mainly due to his recommendations and promotion. Under him, Saxony became one of the most modern German States. In addition, a commercial treaty was concluded with France (1862) and the newly created Kingdom of Italy was recognized. Under the influence of his Minister Friedrich Ferdinand von Beust, he advocated the greater German solution to the unification (under inclusion of Austria). The kingdom of Saxony therefore fought alongside Austria in the German war of 1866. When, after the defeat of Königgrätz, the Prussian Prime Minister, Otto von Bismarck, king Wilhelm I. accepted Saxony as an independent state and the Northern German Confederation. Finally, in 1871 Saxony became member of the German Empire under the hegemony of the Kingdom of Prussia. At the Imperial proclamation in Versailles on 18 January 1871, he was represented by his son, Prince George.

He gave special support to the schools and the higher education system. He sponsored the Saxon Academy of Sciences, founded the Royal Saxon society for the study and preservation of patriotic antiquities in 1824 and the journal New Archive for Saxon History in 1863.

Johann died in 1873, and was buried in the Wettin mausoleum of the Catholic Hofkirche in Dresden.

A personal piece of insignia from a reigning monarch and an historical collector's item of the greatest rarity and importance for Saxon orders and awards.
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68. Auktion - Orden und militärhistorische Antiquitäten

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Steingaustr.18
Kirchheim unter Teck
73230
Germany

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Die Firma Andreas Thies e. K. (nachstehend Versteigerer genannt), vertreten durch den
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Lose im Rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eige
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Die Originalität der Gegenstände wird garantiert.
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sen innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum vorgebracht werden. Darüber hin
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sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Die Katalogbeschreibungen
dienen als Orientierungshilfe für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der
Gegenstände, die wir empfehlen möchten. Saalbieter, die die Gegenstände besich
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tigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich
abgegebene Erklärungen beinhalten außer der Gewährleistung für die Originalität
der Gegenstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen.
Das
Versteigerungsgut ist gebraucht. Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand
verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie
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Nach erfolgter endgültiger Abrechnung mit den Einlieferern, also 8 Wochen nach
der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder
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Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück
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zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe
des Ausrufs nach eigenem Ermessen.
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ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.
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der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.
Dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende Sicherheiten
stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.
Nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die Abgabe schriftlicher
Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern
behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande
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rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher
möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis
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senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge
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die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
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teres Gebot mehr abgegeben wird. Bei Abgabe mehrerer gleich hoher Gebote ist der
Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher
Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe
von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig
zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben
alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben
und das Los gegebenenfalls dem Einlieferer unter Nennung der Einlieferungsnummer
zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.
Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe
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sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein Gebot gebunden.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.
6. Rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem
Aufgeld von 25 %
sowie eventuellen Nebenkosten, insbesondere für Lagerung und Versand. Dieser
Betrag beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung § 25 a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird
der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf den Gesamtpreis (Zuschlag + 25 % Aufgeld =
Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. Sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene Ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
Am Versteigerungstag erstellte Rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. Die Firma
Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu
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die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche
Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 25
% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle Rechnungen am Versteigerungstag, bzw. bei online-Auktionen,
am Tag des Ablaufs der jeweiligen Lose während der Öffnungszeit zur Barzahlung in
Euro fällig, Vorausrechnungen schriftlicher Auftraggeber eine Woche nach Versand.
Zahlungen in Fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung ver
-
bindlich; Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben.
Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach
erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech
-
tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver
-
langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
8. Lieferung
Die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung.
Wird ein Gegenstand trotzdem vor
Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist
bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech
-
tigt. Saalbieter sind gehalten, die erworbenen Objekte nach Bezahlung am Auktionstag
mitzunehmen.
Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender
Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell
nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.
Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
Lagergebühr von 10

pro Objekt und Tag berechnet.
9. Gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auf den Käufer über. Die versteigerten Gegenstände sind
gebraucht.
Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
Schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im Verkehr zwischen
Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf
-
ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10. Erhaltungsangaben
1 = hervorragende Erhaltung
2 = normale Erhaltung
3 = stark getragen/gebraucht
4 = mäßige Erhaltung
Orden und historische Sammlungsgegenstände sind Objekte, die zum Tragen bzw.
zum Gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen Abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen Exemplaren berücksichtigt die Erhaltungseinstufung das Alter.
Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus
-
drücklich hingewiesen.
Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund
-
sätzlich ausgeschlossen.
11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB
Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten
aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.
Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein
-
zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches vorbesichtigen möchten und der
Firma Andreas Thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entspre
-
chendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen.
Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung
zugesichert.
Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe
von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres
Sammelgebietes anzugeben, z. B. Auf bau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen
aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg,
die Wehrmacht, etc.
Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver
-
sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des
3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs
-
widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli
-
chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).
Die Firma Andreas Thies e. K. bietet diese Gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wer
-
den diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen Teil des Kataloges abgedruckten
Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem Versteigerer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen gelten nicht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkauf leuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ
-
licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn
-
lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.
Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der
Regelbesteuerung besteuert.
Die Warenausgabe erfolgt nur gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.

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