Los

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Brosche mit Kameo, 19. Jh. Brosche H. 7 x B. 5,5 cm. Muschelkalk Kameo, schwarze Lackfassung (?),

In Asian and European Art & Tribal Art

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Brosche mit Kameo, 19. Jh. Brosche H. 7 x B. 5,5 cm. Muschelkalk Kameo, schwarze Lackfassung (?),
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Köln, Deutschland
Brosche mit Kameo, 19. Jh.
Brosche H. 7 x B. 5,5 cm. Muschelkalk Kameo, schwarze Lackfassung (?), goldlegierte Blechrahmen, hochovale Medaillonform. Geschnitztes Kopfbild einer junger Frau der Antike in Weiss vor hellbraunem Grund mit helleren Flecken. Sehr feine beidseitig gravierter Rahmen, rückseitige Medaillonfach für einen Foto oder Bild. Anhänger Öse. (220)



Brosche mit Kameo, 19. Jh.
Brosche H. 7 x B. 5,5 cm. Muschelkalk Kameo, schwarze Lackfassung (?), goldlegierte Blechrahmen, hochovale Medaillonform. Geschnitztes Kopfbild einer junger Frau der Antike in Weiss vor hellbraunem Grund mit helleren Flecken. Sehr feine beidseitig gravierter Rahmen, rückseitige Medaillonfach für einen Foto oder Bild. Anhänger Öse. (220)



Asian and European Art & Tribal Art

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Riehler Str. 77
Köln
Deutschland
50668
Germany

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Wichtige Informationen

New buyers’s premium: 23.00 % plus VAT


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AGB

Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerungen der Frau Julie Weißenberg-Déville, Inhaberin des Auktionshauses Signens, im Folgenden „die Auktionatorin“ genannt, finden unter folgenden Bedingungen statt:

  1. Die Auktionatorin versteigert im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, die ungenannt bleiben, es sei denn der Ersteigerer hat hieran ein berechtigtes Interesse. Der Kaufvertrag kommt mithin zwischen dem Einlieferer des versteigerten Objektes und dem Ersteigerer zustande. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.

 

  1. Sämtliche Objekte können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für von ihnen verursachte Schäden an den ausgestellten Objekten. Die Objekte sind gebraucht und werden ohne Haftung der Auktionatorin für Sach- und Rechtsmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung versteigert. Katalogbeschreibungen sind nach sachverständiger und gewissenhafter Prüfung vorgenommen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes.

 

  1. Die Auktionatorin  behält sich vor, Katalogangaben über das Versteigerungsgut zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt entweder durch einen schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder mündlich durch die Auktionatorin unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objektes. Für den Fall, dass der Onlinekatalog und der gedruckte Katalog inhaltlich voneinander abweichen, ist die gedruckte Fassung maßgeblich.

 

  1. Die Auktionatorin behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, in anderer Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

 

  1. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgegeben.

Schriftliche und telefonische Gebote (Vorgebote) müssen bis spätestens 8 Stunden vor Beginn der Versteigerung unterschrieben bei der Auktionatorin eingegangen sein und bedürfen der schriftlichen Bestätigung (Fax oder Email genügt) durch die Auktionatorin. Sie müssen die Objekte unter Aufführung von Katalognummer und Katalogbezeichnung benennen. Im Zweifel ist die Katalognummer maßgeblich. Die Auktionatorin übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.

  1. Die Versteigerung erfolgt in Euro. Die Auktionatorin behält sich die jeweilige Höhe der Gebotssteigerung vor. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden, sofern der Mindestpreis erreicht wurde. Die Auktionatorin kann sich den Zuschlag vorbehalten, wenn das Mindestgebot nicht erreicht wurde oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Im Falle des Vorbehaltszuschlags wird der Auftraggeber umgehend nach Beendigung der Versteigerung informiert und aufgefordert seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In diesem Fall bleibt der Bieter bis zur Entscheidung des Auftraggebers an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit die vorbehaltlose Annahmeerklärung, erlischt der Zuschlag. Haben mehrere Personen zugleich das gleiche Gebot abgegeben, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Die Auktionatorin ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und das Objekt erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder andere Zweifel über den Zuschlag bestehen.

 

      7. Auf den Zuschlagspreis (vgl. Ziffer 6) wird ein Aufgeld in Höhe von 20% zzgl. der jeweils geltenden     Mehrwertsteuer erhoben. Die Mehrwertsteuer wird für den Ersteigerer mithin nur auf das Aufgeld erhoben. Auf Objekten, die im Katalog mit  einer #(Lagernummer) gekennzeichnete sind, wird auf dem Nettorechnungspreis (Zuschlag +Aufgeld) 19% MwSt hinzugerechnet. Für Kunstwerke, welche der Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) unterliegen, ist vom Ersteigerer eine pauschale Umlage von 2, 5% auf den Zuschlagpreis zu bezahlen.

 

 

8. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an die Auktionatorin zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Hat sich die Auktionatorin mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der die Auktionatorin abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Ersteigerers. Die Auktionatorin ist nicht verpflichtet, das ersteigerte Objekt vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Ersteigerer geschuldeten Beträge herauszugeben. Die Eigentumsübertragung bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Ersteigerer bestehenden Forderungen vorbehalten. Der Ersteigerer kann gegenüber der Auktionatorin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Ersteigerers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Der Zuschlag verpflichtet den Ersteigerer zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Zuschlag beziehungsweise vorbehaltloser Annahme ein. Berechnet werden die BGB-Verzugszinsen. Bei Zahlungsverzug kann die Auktionatorin nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dann erlöschen alle Rechte des Käufers an der Kaufsache, während die Auktionatorin berechtigt ist, ihren entgangenen Gewinn als Schadensersatz geltend zu machen. Wird bei einer weiteren Versteigerung ein geringerer Preis erzielt, so besteht der Schaden in der Differenz sowie den Aufwendungen für die zweite Auktion. Bei Verzug, lagert das versteigerte Objekt auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei der Auktionatorin, die berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Sie darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch die Auktionatorin kann diese die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand des Objektes erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Ersteigerers und auf seine Kosten und Gefahr. 

 

Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, oder der Beschädigung auf den Ersteigerer über, das Eigentum an dem ersteigerten Objekt jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe.

Der Kaufpreis für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird mit Rechnungszugang fällig.

Anfallende Bankspesen gehen jeweils zu Lasten des Ersteigerers.

9. Für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche haften die Auktionatorin und ihre Erfüllungsgehilfen nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung.

 

11. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

12. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch die Auktionatorin an einen Erwerber.

 

Die Versteigerungsebdingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre mich mit  diesen einverstanden.

 

 

 

 

Vollständige AGBs