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Osmanisches Reich/Erster Weltkrieg - Mecidiye-Orden, Kleinod zur 1. Klasse in Brillanten

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Passed EUR
Leinfelden-Echterdingen

Diese Anfertigung aus dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts stammt aus dem Familiennachlass des preußischen Generalfeldmarschalls August von Mackensen (1849-1945), genauer aus der Erbfolge seines Sohnes Manfred von Mackensen (1886–1945), Mitglied im Regierungsrat) und dessen Nachkommen. Dieses Kleinod ist äußerst selten zu finden!
In Silber und Gold, besetzt mit circa 179 Diamanten in Altschliff und Rosenschliff und hat eine Gesamt-Carat-Anzahl von nahezu 5,0 ct. 3 Steine fehlen. Medaillon in Gold mit Emaille-Arbeiten, die Emaille-Kartuschen wurden stellenweise nachträglich geklebt und der innere Kreis mit dem Namen des Sultans Abdülmecid I., scheint sich in der Vergangenheit gelöst zu haben und wurde verschoben wieder eingeklebt. Auf der Rückseite, welche ebenfalls vergoldet ist, finden sich die Herstellerbezeichnung und Punzierung. Die überkreuzten Säbel zeigen nach einer Röntgen-Fluoreszenz-Analyse eine nahezu ähnliche Materialzusammensetzung wie die der Goldkartuschen mit Emaille-Arbeit. Die Test-Ergebnisse können auf Anfrage zugesandt werden. In einem nicht zugehörigen Etui. Neben den zeitgemäßen Alters- und Gebrauchsspuren kann der Zustand des Kleinods als ‚sehr schön‘ und ‚gut erhalten‘ bewertet werden. Dieser osmanische Zivil- und Militär-Verdienstorden mit fünf Klassen (1. bis 5. Klasse) wurde im August 1852 vom osmanischen Sultan Abdül-Mejid I. (1823-1861) ins Leben gerufen. Während des Ersten Weltkrieges wurde die Verleihung aller Klassen mit gekreuzten Säbeln eingeführt. Die 1. Klasse wurde als besondere Auszeichnung mit Steinen besetzt verliehen, wobei die Insignien nahezu vollständig mit Brillanten und/oder Diamantrosen geschmückt waren. Nach Ausrufung der Republik wurde der Orden wie alle osmanischen Auszeichnungen im Jahr 1922 aufgehoben.
Anton Ludwig Friedrich August Mackensen, später von Mackensen genannt (6. Dezember 1849 in Leipnitz - 8. November 1945 in Burghorn), war ein preußischer Generalfeldmarschall, dessen beeindruckende Karriere im Ersten Weltkrieg entscheidende strategische Siege einschloss. Ursprünglich aus bürgerlichen Verhältnissen stammend, avancierte er zum Adjutanten von Kaiser Wilhelm II. und wurde 1899 geadelt. Hier ein genauerer Blick auf seine Erfolge im Ersten Weltkrieg: Während des Ersten Weltkriegs bildete sich eine ungewöhnliche Allianz zwischen dem Deutschen Reich, das Preußen einschloss, und dem Osmanischen Reich. Diese Allianz wurde im Wesentlichen durch strategische Interessen und geopolitische Überlegungen getrieben. Die Osmanische Regierung, unter der Führung von Sultan Mehmed V., entschied sich 1914 auf die Seite der Mittelmächte, zu denen Deutschland gehörte, zu stellen. Diese Entscheidung wurde von mehreren Faktoren beeinflusst, wie bspw. geostrategische Überlegungen: Das Osmanische Reich befand sich in einer strategisch schwierigen Position, umgeben von den kriegführenden Alliierten, insbesondere Russland im Norden und Großbritannien im Süden. Die Allianz mit Deutschland bot die Möglichkeit, eine mächtige Unterstützung gegen diese Bedrohungen zu erhalten. So erhofften sich die Osmanen militärische Unterstützung von Deutschland, um ihre Verteidigungsfähigkeiten zu stärken. Insbesondere erhofften sie sich Hilfe gegen Russland im Kaukasus und gegen die Alliierten in der Region des Nahen Ostens. Die Zusammenarbeit zwischen Preußen und dem Osmanischen Reich manifestierte sich in verschiedenen militärischen Operationen, darunter spielte auch Mackensen in der Kriegsführung der Mittelmächte eine herausragende Rolle und galt zusammen mit seinem Stabschef Hans von Seeckt als ‚Architekt strategisch wichtiger Siege‘. Besonders bemerkenswert waren hierbei die Siege von Gorlice-Tarnów (1. bis 3. Mai 1915), Brest-Litowsk, Pinsk, Belgrad (1915) und Rumänien (1916). Seine Heeresgruppe war die erste, der die Einnahme einer (Haupt-) Stadt wie Belgrad gelang. Seine Truppen waren besonders effektiv in der Koordination von Angriffen, was zu territorialen Gewinnen, wie der wesentlichen Eroberung Serbiens führte. Diese militärischen Erfolge führten dazu, dass Mackensen 1915 zum Generalfeldmarschall ernannt wurde. So scheint es auch nicht abwegig, dass er im Zuge dessen auch den Mecidiye-Orden der 1. Klasse vom Sultan überreicht bekam. Sein Ruf als unbesiegbarer Heerführer blieb trotz des letztendlich verlorenen Krieges erhalten. Mackensen verbrachte die letzten beiden Kriegsjahre als Militärgouverneur in Rumänien und trug dazu bei, seine Aura als respektierter Militärstratege über die Zeit des Deutschen Kaiserreichs hinaus zu bewahren.

Diese Anfertigung aus dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts stammt aus dem Familiennachlass des preußischen Generalfeldmarschalls August von Mackensen (1849-1945), genauer aus der Erbfolge seines Sohnes Manfred von Mackensen (1886–1945), Mitglied im Regierungsrat) und dessen Nachkommen. Dieses Kleinod ist äußerst selten zu finden!
In Silber und Gold, besetzt mit circa 179 Diamanten in Altschliff und Rosenschliff und hat eine Gesamt-Carat-Anzahl von nahezu 5,0 ct. 3 Steine fehlen. Medaillon in Gold mit Emaille-Arbeiten, die Emaille-Kartuschen wurden stellenweise nachträglich geklebt und der innere Kreis mit dem Namen des Sultans Abdülmecid I., scheint sich in der Vergangenheit gelöst zu haben und wurde verschoben wieder eingeklebt. Auf der Rückseite, welche ebenfalls vergoldet ist, finden sich die Herstellerbezeichnung und Punzierung. Die überkreuzten Säbel zeigen nach einer Röntgen-Fluoreszenz-Analyse eine nahezu ähnliche Materialzusammensetzung wie die der Goldkartuschen mit Emaille-Arbeit. Die Test-Ergebnisse können auf Anfrage zugesandt werden. In einem nicht zugehörigen Etui. Neben den zeitgemäßen Alters- und Gebrauchsspuren kann der Zustand des Kleinods als ‚sehr schön‘ und ‚gut erhalten‘ bewertet werden. Dieser osmanische Zivil- und Militär-Verdienstorden mit fünf Klassen (1. bis 5. Klasse) wurde im August 1852 vom osmanischen Sultan Abdül-Mejid I. (1823-1861) ins Leben gerufen. Während des Ersten Weltkrieges wurde die Verleihung aller Klassen mit gekreuzten Säbeln eingeführt. Die 1. Klasse wurde als besondere Auszeichnung mit Steinen besetzt verliehen, wobei die Insignien nahezu vollständig mit Brillanten und/oder Diamantrosen geschmückt waren. Nach Ausrufung der Republik wurde der Orden wie alle osmanischen Auszeichnungen im Jahr 1922 aufgehoben.
Anton Ludwig Friedrich August Mackensen, später von Mackensen genannt (6. Dezember 1849 in Leipnitz - 8. November 1945 in Burghorn), war ein preußischer Generalfeldmarschall, dessen beeindruckende Karriere im Ersten Weltkrieg entscheidende strategische Siege einschloss. Ursprünglich aus bürgerlichen Verhältnissen stammend, avancierte er zum Adjutanten von Kaiser Wilhelm II. und wurde 1899 geadelt. Hier ein genauerer Blick auf seine Erfolge im Ersten Weltkrieg: Während des Ersten Weltkriegs bildete sich eine ungewöhnliche Allianz zwischen dem Deutschen Reich, das Preußen einschloss, und dem Osmanischen Reich. Diese Allianz wurde im Wesentlichen durch strategische Interessen und geopolitische Überlegungen getrieben. Die Osmanische Regierung, unter der Führung von Sultan Mehmed V., entschied sich 1914 auf die Seite der Mittelmächte, zu denen Deutschland gehörte, zu stellen. Diese Entscheidung wurde von mehreren Faktoren beeinflusst, wie bspw. geostrategische Überlegungen: Das Osmanische Reich befand sich in einer strategisch schwierigen Position, umgeben von den kriegführenden Alliierten, insbesondere Russland im Norden und Großbritannien im Süden. Die Allianz mit Deutschland bot die Möglichkeit, eine mächtige Unterstützung gegen diese Bedrohungen zu erhalten. So erhofften sich die Osmanen militärische Unterstützung von Deutschland, um ihre Verteidigungsfähigkeiten zu stärken. Insbesondere erhofften sie sich Hilfe gegen Russland im Kaukasus und gegen die Alliierten in der Region des Nahen Ostens. Die Zusammenarbeit zwischen Preußen und dem Osmanischen Reich manifestierte sich in verschiedenen militärischen Operationen, darunter spielte auch Mackensen in der Kriegsführung der Mittelmächte eine herausragende Rolle und galt zusammen mit seinem Stabschef Hans von Seeckt als ‚Architekt strategisch wichtiger Siege‘. Besonders bemerkenswert waren hierbei die Siege von Gorlice-Tarnów (1. bis 3. Mai 1915), Brest-Litowsk, Pinsk, Belgrad (1915) und Rumänien (1916). Seine Heeresgruppe war die erste, der die Einnahme einer (Haupt-) Stadt wie Belgrad gelang. Seine Truppen waren besonders effektiv in der Koordination von Angriffen, was zu territorialen Gewinnen, wie der wesentlichen Eroberung Serbiens führte. Diese militärischen Erfolge führten dazu, dass Mackensen 1915 zum Generalfeldmarschall ernannt wurde. So scheint es auch nicht abwegig, dass er im Zuge dessen auch den Mecidiye-Orden der 1. Klasse vom Sultan überreicht bekam. Sein Ruf als unbesiegbarer Heerführer blieb trotz des letztendlich verlorenen Krieges erhalten. Mackensen verbrachte die letzten beiden Kriegsjahre als Militärgouverneur in Rumänien und trug dazu bei, seine Aura als respektierter Militärstratege über die Zeit des Deutschen Kaiserreichs hinaus zu bewahren.

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Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Heilbronner Straße 9-13
Leinfelden-Echterdingen
70771
Germany

 Ottoman Empire/World War I - Order of the Mecidiye. Jewel for 1st class in diamonds. This piece from the last third of the 19th century comes from the family estate of Prussian Field Marshal August von Mackensen (1849-1945), more precisely from the succession of his son Manfred von Mackensen (1886--1945), member of the government council) and his descendants. This jewel is extremely rare to find! In silver and gold, set with approx. 179 old-cut and rose-cut diamonds and has a total carat weight of almost 5.0 ct. 3 stones are missing. Medallion in gold with enamel work, the enamel cartouches have been subsequently glued in places and the inner circle with the name of Sultan Abdülmecid I appears to have become detached in the past and has been glued back in place. The maker's mark and hallmark can be found on the reverse, which is also gilded. According to an X-ray fluorescence analysis, the crossed sabres show an almost similar material composition to that of the gold cartouches with enamel work. The test results can be sent on request. In a case that does not come with it. Apart from the contemporary signs of age and wear, the condition of the jewel can be assessed as 'very beautiful' and 'well preserved'. This Ottoman civil and military order of merit with five classes (1st to 5th class) was established in August 1852 by the Ottoman Sultan Abdül-Mejid I (1823-1962). During the First World War, the awarding of all classes with crossed sabres was introduced. The 1st class was awarded as a special decoration set with stones, with the insignia almost entirely adorned with diamonds and/or diamond roses. After the proclamation of the Republic, the order was abolished in 1922, as were all Ottoman decorations. Anton Ludwig Friedrich August Mackensen, later known as von Mackensen (December 6, 1849 in Leipnitz - November 8, 1945 in Burghorn), was a Prussian field marshal whose impressive career included decisive strategic victories in the First World War. Originally from a middle-class background, he advanced to become aide-de-camp to Kaiser Wilhelm II and was ennobled in 1899. Here is a closer look at his successes in the First World War: During the First World War, an unusual alliance formed between the German Empire, which included Prussia, and the Ottoman Empire. This alliance was essentially driven by strategic interests and geopolitical considerations. The Ottoman government, under the leadership of Sultan Mehmed V, decided to side with the Central Powers, which included Germany, in 1914. This decision was influenced by several factors, such as geostrategic considerations: The Ottoman Empire was in a strategically difficult position, surrounded by the warring allies, particularly Russia to the north and Great Britain to the south. The alliance with Germany offered the possibility of obtaining powerful support against these threats. The Ottomans hoped for military support from Germany to strengthen their defensive capabilities. In particular, they hoped for help against Russia in the Caucasus and against the Allies in the Middle East region. The cooperation between Prussia and the Ottoman Empire manifested itself in various military operations, including Mackensen playing a prominent role in the warfare of the Central Powers and, together with his chief of staff Hans von Seeckt, was regarded as the 'architect of strategically important victories'. Particularly noteworthy were the victories at Gorlice-Tarnَw (May 1-3, 1915), Brest-Litovsk, Pinsk, Belgrade (1915) and Romania (1916). His army group was the first to succeed in capturing a (main) city such as Belgrade. His troops were particularly effective in coordinating attacks, which led to territorial gains such as the substantial conquest of Serbia. These military successes led to Mackensen being appointed field marshal in 1915. It is therefore not unreasonable that he was also awarded the Order of the Mecidiye 1st Class by the Sultan. Despite ultimately losing the war, his reputation as an invincible army commander remained intact. Mackensen spent the last two years of the war as military governor in Romania and helped to preserve his aura as a respected military strategist beyond the time of the German Empire.

Wichtige Informationen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bedingungen von EPPLI AM MARKT, AUKTIONSHAUS – JUWELIERE e. K. (- nachfolgend EPPLI genannt -) gelten sowohl für Auktionen, den Nach /Freiverkauf von Auktionsware und für alle Internet-Live-Bietsysteme. (Stand April 2021)

§ 1 Geltungsbereich

(1) ) EPPLI handelt als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung. EPPLI ist vom Einlieferer berechtigt, dessen Rechte aus dem Zuschlag bzw. dem Verkauf in dessen Namen geltend zu machen.

(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten für alle Niederlassungen der Firma, sowie für Versteigerungen und Verkäufe vor Ort.

§ 2 Auktion

(1) Die auktionierten Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.

(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprüft, anprobiert und besichtigt werden.

(3) EPPLI (ebenso der Einlieferer) haften nicht für eventuelle Mängel an den Gegenständen. Alle Angaben und Beschreibungen der Gegenstände sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.

(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der Gegenstände und sind nach besten Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens EPPLI gemäß §443 BGB dar.

(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.

(6) EPPLI behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht bekannt zu geben.

§ 3 Gebote, Bietaufträge

(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Auktionators.

(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.

(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote müssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.

(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Im Zuschlagpreis ist das Aufgeld bereits enthalten.

(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.

(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag oder wurde ein Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.

§ 4 Endpreis, Steuern

(1) Im Zuschlagspreis inbegriffen ist das Aufgeld. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.

(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfüllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.

(3) In den Fällen, in denen EPPLI als Vermittler handelt, beinhalten Aufgeld, Abgeld, Versicherungs- und Versandkosten sowie weitere Kostenbestandteile die gesetzliche USt.

§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter

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(3) Ebenfalls übernimmt EPPLI keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.

§ 6 Haftung, Gewährleistung

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(2) Ansprüche auf Gewährleistung seitens des Erwerbers aufgrund von Sachmängel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Übertrag

(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter über (z.B. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter über.

§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung

(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen fällig und die Gegenstände sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).

(2) Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Ware hat der Käufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags. EPPLI ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen.

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(4)    Kommt der Käufer mit der Abholung in Verzug wird für die Einlagerung pro Lot und pro Tag eine Gebühr von 5.- Euro zuzüglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände ist nur nach Terminbestätigung möglich.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.

§ 10 Zusatz

(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und Käufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig äußern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes „Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.

Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erklärt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.

Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeit hierfür in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.

§ 11 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.

(Stand April 2021)

General Terms and Conditions

Our original Terms and Conditions, as well as our catalog and item descriptions are in German. This is a courtesy translation. Only the German version is legally binding. If there are any differences in the wording, interpretation, or meaning of the German and English versions, the German version shall prevail. For the latest version please visit our website at www.eppli.com.

The following terms and conditions of EPPLI AM MARKT, AUKTIONSHAUS - JUWELIERE e. K. (- hereinafter referred to as EPPLI -) apply to auctions, after /free sale of auction goods and to all Internet live bidding systems. (Status April 2021)

§ 1 Scope of application

(1) ) EPPLI acts as an agent in the name and for the account of a third party, as a commission agent in its own name and for the account of a third party, or in its own name for its own account. EPPLI shall be entitled by the Vendor to assert the Vendor's rights arising from the knockdown or sale in the Vendor's name.

(2) These terms and conditions of auction shall apply to all branches of the company, as well as to auctions and sales on site.

§ 2 Auction

(1) The auctioned items are used. They are auctioned off in the condition they are in at the time of the auction.

(2) The items up for auction may be examined, tried on and inspected prior to the auction.

(3) EPPLI (as well as the Consignor) shall not be liable for any defects of the items. All information and descriptions of the objects are not warranted characteristics according to § 459 BGB.

(4) The catalog information serves the presentation of the items and has been written to the best of our knowledge and belief by the experts of the auction house. However, they do not represent any guarantee information on the part of EPPLI pursuant to §443 BGB.

(5) The prices stated are call prices, not estimated values.

(6) EPPLI reserves the right not to disclose the identity of the seller.

§ 3 Bids, Bidding Orders

(1) The auctioneer is entitled to exclude persons from the auction. The exclusion does not require any justification on the part of the Auctioneer.

(2) The Auctioneer may combine, separate or withdraw lot numbers or call them out of sequence. He decides on the acceptance or rejection of a bid.

(3) Written as well as online bids must be received one day prior to the auction date.

(4) The highest bid shall be awarded to the highest bidder after the highest bid has been called three times. The surcharge is already included in the hammer price.

(5) The submission of a bid in writing, by telephone or in person and the acceptance of the bid shall constitute an irrevocable purchase contract obliging the bidder to accept and pay the hammer price.

(6) If there are disagreements about the knockdown or if a bid was overlooked, the Auctioneer shall decide whether to declare the knockdown invalid and to call the item again.

§ 4 Final Price, Taxes

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(2) The standard taxation shall continue to apply to all goods that do not meet the requirements of § 25a UstG.

(3) In cases where EPPLI acts as an intermediary, buyer's premium, buyer's discount, insurance and shipping costs as well as other cost components shall include the statutory VAT.

§ 5 Telephone bidder and online bidder

(1) If a written order exists, telephone bidders will be contacted by telephone before the desired object is called. EPPLI does not guarantee the establishment of a telephone connection. The bidding steps of the telephone bidder are binding and will be executed by our staff on behalf of the bidder.

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(2) Warranty claims on the part of the purchaser due to material defects of the auctioned object are excluded.

§ 7 Retention of Title, Transfer

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(1) The purchase price is due within 7 days and the items are to be collected within one week (in case of on-site auctions within 3 days).

(2) The purchaser is entitled to the surrender and transfer of ownership of the goods upon settlement of the full invoice amount. EPPLI is authorized by the seller to assert his rights arising from the sale.

(3) In case of delayed payment, a reminder shall be sent and a late payment fee of 3% shall be charged. In the event of further default, EPPLI shall be entitled to demand either performance of the purchase contract or damages for non-performance. The items can be called again in a new auction. Any shortfall in proceeds as well as the costs and fees of the new call shall be borne by the defaulting bidder. The rights of the defaulting bidder arising from the previous acceptance of the bid shall expire with the new acceptance of the bid.

(4) If the buyer is in default with the collection, a fee of 5.- Euro plus VAT will be charged per lot and per day for the storage. The collection of the stored items is only possible after confirmation of the date.

§ 9 Place of performance, place of jurisdiction

(1) Place of performance and jurisdiction is Stuttgart. German law shall apply.

§ 10 Addition

(1) Catalogue owners, auction participants and visitors and buyers in the post-sale assure - as long as they do not express themselves to the contrary - that they will use the catalog and / the objects described or depicted therein and exhibited in the auction house from the time of the German Reich from 1933 to 1945 (so-called "Third Reich") only for the purpose of civic education, the defense against unconstitutional endeavors, art or science, research or teaching, the reporting of contemporary events or history or for similar purposes (§§ 86a, 86 German Criminal Code). The auction house and its consignors offer and sell these items only under these conditions.

Thus, the acquisition of items and books from this period under the above-mentioned conditions in accordance with Sections 86a (3) or 86 (3) of the Criminal Code does not constitute a criminal offense within the meaning of Section 86a (1) of the Criminal Code. Under these circumstances, therefore, it is in principle permissible to sell and acquire orders and decorations not listed in Section 6 (1) of the Law on Titles, Orders and Decorations, as well as badges with National Socialist emblems, contrary to the provisions of Section 6 (2) of the Law on Titles, Orders and Decorations.

Therefore, the Federal Minister of Justice, by letter 4021-2-2 II-23 584/81 of October 18, 1981, expressly declared to the then chairman of the Bund deutscher Ordenssammler e. V. (today: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) that the acquisition of orders and decorations from the time of the so-called "Third Reich" by serious and organized collectors with the aim of adding these items to a collection does not constitute a criminal offense in the sense of the law.

Orders and decorations of the Federal Republic of Germany and its federal states, as well as their miniatures, ribbon bars, buttonhole loops and ribbon buckles, may only be given to authorized persons according to § 14 para. 3 Law on Titles, Orders and Decorations. Entitled persons in this context are not only those who have been granted the title, but also all those persons who are in possession of a collection permit. This collective authorization is granted upon request by the respective competent authority, whereby the responsibility for this is regulated differently in the individual federal states. According to the commentary to the Act, the granting of such a permit can only be refused by the competent authority if there are serious grounds for doing so. By bidding on orders and decorations of the Federal Republic and its federal states, their miniatures, ribbon bars, buttonhole ribbons and ribbon buckles, the customer assures to be in proper possession of such a collective permission.

§ 11 Severability clause

(1) Should terms and conditions be invalid in whole or in part, the validity of the remaining terms and conditions shall remain unaffected.

(Status April 2021)

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