Los

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Werbeplakat: Blühendes Barock Ludwigsburg.

In Kunst und Antiquitäten

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Werbeplakat: Blühendes Barock Ludwigsburg.
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Ludwigsburg
Werbeplakat: Blühendes Barock Ludwigsburg.
Farbdruck auf Papier, Knickfalten.
84 x 59 cm.
Zustand II
Werbeplakat: Blühendes Barock Ludwigsburg.
Farbdruck auf Papier, Knickfalten.
84 x 59 cm.
Zustand II

Kunst und Antiquitäten

Auktionsdatum

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Wichtige Informationen

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AGB

Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Auktionshaus
Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH (nachfolgend: „Versteigerer“). Hiervon abweichenden
Einkaufsbedingungen widerspricht die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH
ausdrücklich, eine Anerkennung kann nur in schriftlicher Form durch uns erfolgen. Ist ein
Widerspruch ausgeschlossen, so treten anstelle widersprechender Bedingungen die gesetzlichen
Bestimmungen.
1.2 Versteigerungen erfolgen durch die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH als
Kommissionär in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche ungenannt bleiben.
2. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG
2.1 Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung
der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten.
2.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%.
2.3 Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung vorliegen und den
Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne
Aufgeld und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten
des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der
Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Gebote werden in der
Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem
Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist. Kommt es
aufgrund eines Eintragungsfehlers dazu, dass ein schriftlicher Bieter, für einen von ihm bebotenen
Artikeln, keinen Zuschlag erhalten hat, wird eine Schadensersatzforderung ausdrücklich
ausgeschlossen.
2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Schätzpreis laut Katalog mindestens zu
bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen
sind.
2.5 Personen können von der Versteigerung ausgeschlossen und Gebote abgelehnt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn ein Bieter der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH nicht bekannt
ist oder zu ihr noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der
Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots
besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht.
3. ZUSCHLAG
3.1 Der Zuschlag wird durch den Versteigerer erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots
kein Übergebot abgegeben wird.
3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom
Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit
Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter
innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt.
3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen
einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.
3.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag,
kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines
bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein
vorausgegangener Zuschlag unwirksam.
3.5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung.
4. KAUFPREIS
4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 23% sowie
eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand.
4.2 Der Kaufpreis beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird die gesetzliche
Mehrwertsteuer auf den Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich 23% Aufgeld = Gesamtpreis zuzüglich
gesetzlicher MwSt) berechnet. Im Falle einer Nichtanerkennung der Einstufung zum ermäßigten
Steuersatz durch die Finanzbehörden ist der Versteigerer berechtigt, die zu wenig erhobene
Umsatzsteuer gegen entsprechenden Nachweis nachzufordern. Ausfuhrlieferungen sind unter
bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen
und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem
Käufer erstattet.
5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ
5.1 Der Kaufpreis ist in voller Höhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich
in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben auf Verlangen des
Versteigerers bereits vor der Versteigerung bankbestätigte Schecks vorzulegen.
5.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer
unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
verlangen. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand
nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist
fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag
erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers
aus der vorangegangenen Versteigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös, auf einen
etwaigen Mehrerlös hat er keinerlei Anspruch. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall
nicht zugelassen. Der Auktionator ist zudem berechtigt, einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in
Höhe von 25% des Zuschlagspreises pauschal zu verlangen (wegen entgangenem Gewinn).
6. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ, EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.
6.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem
Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt
die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und
seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann.
Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs pauschalen Schadenersatz
in Höhe von 5,00 € je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren
Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
6.3 Nach Ablauf der in 6.2. genannten Frist von acht Tagen ab Zuschlag, lagert der
Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Risiko des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt,
aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschließen oder sonstige wertsichernde
Maßnahmen zu treffen. Er ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten für Rechnung
des Käufers einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines
üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen.
6.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom
Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.
6.5 Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten
Rechnungsbetrages auf den Käufer über. Falls der Käufer den Kaufgegenstand zu einem Zeitpunkt
bereits weiterveräußert hat, zu dem er den Rechnungsbetrag des Versteigerers noch nicht oder nicht
vollständig bezahlt, tritt der Käufer sämtliche Forderungen aus diesem Weiterverkauf bis zur Höhe
des noch offenen Rechnungsbetrages an den Versteigerer ab. Der Versteigerer nimmt diese
Abtretung an.
6.6 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen auch für Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung und weiteren Versteigerungsgegenständen bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
6.7 Für ersteigerte oder versteigerte Objekte, die Export-/ bzw. Importbeschränkungen unterliegen,
obliegt die Beschaffung etwaiger Genehmigungen oder Ausfuhrpapiere dem Käufer/ Verkäufer. In
diesem Zusammenhang entstehende Kosten oder Strafen bei Zuwiderhandlungen werden nicht vom
Versteigerer übernommen.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie
sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen.
7.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 7.1 wird der Versteigerer rechtzeitig
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den
Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist.
7.3 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind keine
Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Begründete Beanstandungen hinsichtlich
der Echtheit müssen innerhalb 30 Tagen nach der Auktion erfolgen. In diesem Fall kann eine
Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückgabe des Loses erfolgen. Eine Gewährleistung über den
angegebenen Zeitraum von 30 Tagen nach Auktionsende seitens der Auktionshaus Ludwigsburg
BENE MERENTI GmbH ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für weitergehende Gewährleistungen
jedweder Art. Handelt es sich um Lots, Konvolute und Fundgruben, übernehmen wir für die
Originalität keine Gewähr, eine Besichtigung wird empfohlen.
7.4 Spezielle Gewährleistung: Für die im gedruckten Auktionskatalog (Teil Orden und Ehrenzeichen,
Deutschland, Europa und Welt) aufgeführten Lose wird die Originalität der
Versteigerungsgegenstände ausdrücklich garantiert.
7.5 Der im Internet publizierte Auktionskatalog hat lediglich informativen Charakter. Für die Auktion
maßgebend ist die gedruckte Version. Sofern für eine Auktion kein gedruckter Auktionskatalog
erstellt wird, tritt der im Internet publizierte Katalog an dessen Stelle. Maßgeblich ist dann dieser, mit
den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung öffentlich bekanntgegebenen Änderungen,
sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen
vermerkt, und bleiben ebenda hinterlegt.
8. SCHADENERSATZ DER Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GMBH
8.1 Schadenersatzansprüche gegen die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH sowie
gegen ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem
Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der
Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
beruhen.
9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
9.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH und
dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, welche gemäß § 1 HGB bis § 7 HGB Kaufmann kraft Gesetz
sind, wird vereinbart, dass Stuttgart Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Im Geschäftsverkehr mit
juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und mit Personen, welche ihren
Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Stuttgart Erfüllungsort und Gerichtsstand ist.
9.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu
größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des
Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel
und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung
übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden. Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des
Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI
GmbH nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular
auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§
86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht
persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des
Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer
nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens,
wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht, etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen
Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten. Indem
Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie
den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu
Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der
Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen
Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen
Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am
nächsten kommen. Entsprechend gilt dies für Regelungslücken.
Stand 01.09.2021

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