Fine Art - Art Nouveau & Jewellery

by Kunstauktionshaus Neumeister

23. Sep 2015 15:00 MESZ (14:00 BST) Live-Webcast-Auktion

Wichtige Informationen

27.00 % buyer's premium on the hammer price
VAT margin scheme, VAT included, but not indicated

Optional:
19.00 % VAT on the hammer price
22.00 % buyer's premium on the hammer price
19.00 % VAT on buyers premium

3 % addmitial premium for internet purchases.


Different tax regulations may apply, if the object is exported to a none-E.U. member country.

The auctions houses'general terms & conditions apply.

AGB

VERTRAGSBEDINGUNGENDER NEUMEISTER MÜNCHENER KUNSTAUKTIONSHAUS GMBH & CO. KG

 

Die Kunstauktionshaus Neumeister GmbH & Co.KG (im folgenden "Neumeister") übernimmt es, die im Vertrag aufgeführten Kunstgegenstände im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als Kommissionär zu den nachfolgenden abgedruckten Bedingungen zu versteigern.

 

Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bzw. berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln. Der Vertrag wird gemäß der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 24.04.2003, i. d. F. v. 9.3.2010 abgewickelt.

 

  1. Das Versteigerungsgut wird in den Lagerräumen von Neumeister kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermins aufbewahrt.
  2. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einlieferers. Neumeister haftet nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Beweis für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie sofortige Schadensmeldung obliegt dem Einlieferer. Neumeister schließt deshalb zu Lasten des Einlieferers eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Bruch ab. Die Höhe der Prämie wird gesondert ausgewiesen. Neumeister tritt mit Abschluss dieses Versteigerungsvertrags ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einlieferer ab. Der Einlieferer nimmt diese Abtretung an.
  3. Die Gegenstände werden nach Maßgabe der beigefügten Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die Bestandteile dieses Versteigerungsvertrags sind. Neumeister kann bei limitierten Gegenständen im Namen des Einlieferers bis zum Limitpreis mitbieten. Soweit der Einlieferer einen Mindestpreis (Limit) nicht festgesetzt hat, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur drei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einlieferer hat seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung noch verständigt werden kann. Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen.
  4. Im Katalog wird als Richtpreis der von Neumeister nach freiem Ermessen ermittelte Schätzwert angegeben. Der Einlieferer verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch von der Industrie- und Handelskammer benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold- und Silbersachen handelt.
  5. Der Einlieferer belässt die in der Auktion nicht verkaufte Ware drei Wochen nach Schluss der Versteigerung bei Neumeister zum freihändigen Verkauf. Verkaufspreis ist in diesem Fall der vom Einlieferer bestimmte Mindestverkaufspreis (Limit), mangels eines solchen, der von Neumeister nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Preis.
  6. Der Einlieferer weist Neumeister an, den ihm zustehende Erlös nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzurechnen und auszuzahlen. Umsatzsteuerpflichtige Einlieferer erhalten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer ausbezahlt, sobald die Bestätigung über die pflichtgemäße Abführung an das Finanzamt vorliegt.
  7. Neumeister ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht veräußerte Ware nach Ablauf von 5 Wochen ab Schluss der Versteigerung für Rechnung und Gefahr des Einlieferers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben, bzw. Lagergeld zu erheben.
  8. Neumeister berechnet dem Einlieferer als Provision pro Katalognummer die im Vertrag ausgewiesenen Provision-sätze sowie Bearbeitungskosten (enthalten Abbildungen im gedruckten Katalog bzw. im Onlinekatalog). Der Einlieferer hat Neumeister außerdem die reinen Barauslagen für Verpackung, Porti, Transporte sowie die Kosten der auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten. Versteigerungsgut, das der Einlieferer selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert.
  9. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der Kunstgegenstände gemachten Angaben und stellt Neumeister von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen „nach Maßgabe der kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB. Sollten sich bei Bearbeitung der eingelieferten Gegenstände wesentliche Mängel herausstellen, ist Neumeister berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eine Rechtsverfolgung verpflichtet der Einlieferer sich, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen, soweit sie auf Neumeister fallen. Neumeister haftet dem Einlieferer nur im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung.
  10. In der Regel, 6 Wochen nach der Auktion erhält der Einlieferer die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei Neumeister eingegangen ist. Verrechnungen mit anderen Forderungen von Neumeister gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstiger Kosten und barer Auslagen (vgl. Ziffer 8.) ist zulässig. Kommt der Ersteigerer seine Zahlungspflichten nicht nach, so ist Neumeister berechtigt, diese im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einlieferers mit dessen Zustimmung gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen. Neumeister haftet dem Einlieferer für den ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Aushändigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer.
  11. Wird auf Verlangen des Einlieferers der Vertrag aufgehoben, so hat er an Neumeister Ersatz für Barauslagen sowie sonstige Aufwendungen zu leisten. Wird der Vertrag auf Verlangen von Neumeister im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an Neumeister die in Ziffer 8. bezeichneten Auslagen und Kosten zu zahlen. Der Berechnung sind die vom Einlieferer genannten Mindestpreise (Limite), ersatzweise die von Neumeister ermittelten Schätzpreise zugrunde zu legen.
  12. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Einlieferer von Ort und Zeit der Versteigerung benachrichtigt ist. Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen von Neumeister sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 11.04.1980 (CISG; BGBI 89 II) findet keine Anwendung.
  13. Soweit das urheberrechtliche Folgerecht (§26 UrhG) geltend gemacht wird es dem Einlieferer, für dessen Rechnung der Gegenstand weiter veräußert worden ist, zum hälftigen Anteil belastet.
  14. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

 

 

 

 

 

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

DER NEUMEISTER MÜNCHENER KUNSTAUKTIONSHAUS GMBH & CO. KG

 

  1. Das MÜNCHENER KUNSTAUKTIONSHAUS NEUMEISTER GMBH & CO. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffent-lich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Ein-lieferer (im folgenden »Kommittenten«), die unbenannt bleiben. Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Auf-führung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, be-nennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
  5. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder ver-weigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zu-schlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Kommittenten genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt.
  8. Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regel-besteuert verkauft, dies ist vor der Auktion mitzuteilen. Bei Differenzbesteuerung wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 27 % zuzüglich einer evtl. anfallenden Folgerechtsumlage erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Kunst und Antiquitäten berechtigt sind, kann die Regelbesteuerung angewendet werden. Bei der Regelbesteuerung besteht der Kaufpreis aus Zuschlagpreis und 22 % Aufgeld. Auf diesen Betrag werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine evtl. Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert. Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den eingesteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
  13. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer, nötigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitsnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer an einen Erwerber.
  17. Für die Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 22% vom Zuschlagspreis erhoben; auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet (Regelbesteuerung). Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.