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Sale Date >
- 30 Jun 2012 10am
Venue Address
- Bibra-Palais, Karolinenstraße 11
- Bamberg
- 96049
- Germany
Art & Antiques
Venue Address
- Bibra-Palais, Karolinenstraße 11
- Bamberg
- 96049
- Germany
Sale Date
- 30 Jun 2012 10am
Terms and Conditions
Karolinenstraße 11
96049 Bamberg
Deutschland
Tel. +49-(0)951-20 850-0
Fax +49-(0)951-20 850-50
eMail: info@kunstauktionshaus-schlosser.de
www.kunstauktionshaus-schlosser.de
Vertragsbedingungen für den Bieter
I. Kommissionsgeschäft
Die »Kunstauktionshaus Schlosser GmbH & Co. KG, Bamberg« versteigert in eigenem Namen für fremde Rechnung als Kommissionär. Die Versteigerung erfolgt freiwillig, ein Anspruch auf Nennung der Kommitenten besteht nicht. Eigenware ist im Besitzerverzeichnis gesondert aufgeführt.
II. Gebote
1. Bieter, die dem Auktionshaus nicht bekannt sind bzw. erstmals mit steigern, sind gehalten, sich vor der Auktion zu legitimieren bzw. wenn sie als Beauftragte von Dritten handeln, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
2. Gebote können persönlich sowie schriftlich oder telefonisch abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens bis zum Vortag der Auktion eingehen. Telefonische Gebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Bieter.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinigen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
III. Versteigerung
1. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Schätzwert. Schätzpreise sind die im Katalog angegebenen Preise. Sie dienen als Anhaltspunkt für den Handelswert.
2. In bestimmten Fällen erfolgt der Aufruf unter dem im Katalog angegebenen Schätzpreis.
3. Ein vor Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und das Limit erreicht ist.
4. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Begründung verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorausgehende Gebot verbindlich.
5. Bei Doppelgeboten entscheidet das Los. Besteht Uneinigkeit, an wen der Zuschlag erfolgt ist, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonstige Zweifel am Zuschlag bestehen, ist der Versteigerer berechtigt, den Zuschlag aufzuheben und die Sache erneut auszubieten.
6. Wenn das Limit nicht erreicht ist, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen. Der Bieter ist dann 20 Tage an sein Gebot gebunden, danach erlischt das Gebot, wenn nicht vorher dem Bieter schriftlich der vorbehaltlose Zuschlag erteilt wurde. Wird das Gebot durch ein Einlieferer nicht genehmigt, so kann der Gegenstand ohne Rückfrage beim Bieter des Vorbehaltsgebotes an einen höher Bietenden abgegeben werden.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und sofortiger Bezahlung. Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst nach erfolgtem, vollständigem Zahlungseingang.
8. Den Ablauf der Versteigerung bestimmt der Auktionator. Er legt auch die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest.
IV. Aufgeld
1. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 22 % brutto erhoben. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Differenzbesteuerung. Die im Aufgeld enthaltene Mehrwertsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.
2. Eine Ausnahme bilden die im Katalog mit einem Stern (*) gekennzeichneten Positionen. Auf sie wird die Normalbesteuerung angewandt. Der Kaufpreis setzt sich aus der Summe des Zuschlags mit dem Aufgeld von 16,5 % (Nettorechnungspreis) und der darauf erhobenen Umsatz-steuer von 7 bzw. 19 % zusammen.
V. Zahlung
1. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Bieter haben den Endpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag bar zu bezahlen. Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber akzeptiert.
2. Rechnungen an auswärtige Käufer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
VI. Nichterfüllung des Vertrages
1. Bei nicht fristgerechter Bezahlung oder bei verweigerter Abnahme der zugeschlagenen Sache kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von monatlich
1,2 % erhoben werden. Der Versteigerer kann den Gegenstand nochmals versteigern. Bei Zuschlag erlöschen alle Rechte des säumigen Bieters für den ihm vorher erteilten Zuschlag. Er haftet für einen Ausfall, hat jedoch keinen Anspruch auf etwaigen Mehrerlös.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand nach Absprache mit dem Versteigerer, spätestens jedoch 14 Tage nach dem Zuschlag, abzuholen. Nach dieser Frist ist der Versteigerer berechtigt, diese Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers bei einer Spedition einzulagern.
VII. Ausschluss der Gewährleistung
Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sind jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien im Rechtssinne. Sie dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Für mündliche oder schriftliche Auskünfte gilt dasselbe. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden und werden in dem Erhaltungszustand versteigert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Bei begründeten Mängelrügen verpflichtet sich das Auktionshaus, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Dies gilt bei Echtheitsmängeln nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zuschlagserteilung, bei sonstigen Mängeln innerhalb einer Frist
von sechs Monaten ab dem Zuschlag. Zu einer gerichtlichen Geltendmachung ist das Auktionshaus nur verpflichtet, wenn der Käufer hierfür die Kosten trägt. Eine Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der versteigerte Gegenstand verändert wurde und sich nicht im gleichen Zustand befindet wie am Auktionstag.
VIII. Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche aufgrund Mangels, Verlustes oder Beschädigung versteigerter Gegenstände oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Soweit eine Haftung für Schäden für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Soweit die Haftung des Auktionshauses ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Freihändiger Verkauf
Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Soweit der Bieter Unternehmer ist, unterliegen dieser Vertrag und diese Allgemeinen Versteigerungsbedingungen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Bieter Verbraucher ist, unterliegen dieser Vertrag sowie diese Allgemeinen Versteigerungsbedingungen dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Sofern es sich bei dem Bieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist Bamberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag und diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen entstehenden Streitigkeiten.
XI. Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Versteigerungsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
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Kunstauktionshaus Schlosser GmbH & Co. KG
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